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Mofas dürfen außerorts Radwege nutzen

Hansestadt, 12.01.2011 - Kaum einer weiß es und trotzdem gilt es: Wer außerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Mofa unterwegs ist, darf vorhandene Radwege unabhängig von der Beschilderung nutzen. Darauf hat jetzt die Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Polizei hingewiesen. Möglich ist dies seit 2007, nachdem Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend geändert wurde. Dort heißt es im letzten Satz des § 2 Abs. 4 der StVO: Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

Mit der Änderung sollte das Gefährdungspotential von Mofa-Fahrern verringert werden. Denn Mofas mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h stellen auf der freien Strecke, wo 70 km/h oder mehr erlaubt sind, durch die Differenz der Geschwindigkeiten oft ein gefährliches Hindernis dar. Dies gilt vor allem jetzt in der dunklen Jahreszeit. Nach Erfahrungen der Polizei wird diese Differenz von anderen Kraftfahrern oft unterschätzt, ein in der Regel schwerer Unfall droht. Daher sollten auf der Fahrt mit dem Mofa der Helm aufgesetzt, außerhalb geschlossener Ortschaften der Radweg genutzt und dort natürlich Rücksichtnahme auf die „normalen“ Radfahrer und Fußgänger genommen werden.

Die Polizei weist auch darauf hin, dass die außerhalb geschlossener Ortschaften oft anzutreffende Beschilderungskombination "Für Fußgänger und Radfahrer erlaubt" zwar noch einen netten Hinweis darstellt, aber entsprechend den Vorschriften der StVO seit 2007 nicht mehr relevant ist.