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Inline-Skater sind Fußgänger

Lüneburg, 06.04.2013 - Wie eigentlich sind Inline-Skater im Straßenverkehr einzuordnen? Sind sie Fahrzeuge? Die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die seit 1. April in Kraft ist, schafft jetzt Klarheit: Nutzer von Inline-Skates sind Fußgänger und müssen sich auch entsprechend verhalten. In § 24 Abs. 1 der StVO heißt es: "Inline-Skates, .... sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend."

Im Klartext heißt das: Inline-Skater dürfen grundsätzlich weder die Fahrbahn noch den Radweg benutzen, sondern müssen auf dem Gehweg fahren. Ist außerorts kein Gehweg vorhanden, müssen sie am linken Fahrbahnrand fahren - also dem Verkehr entgegen fahren. Das schaffe Sicherheit, ist die Polizei überzeugt.

Nach § 31 StVO gilt außerdem: Nur wenn das Zusatzzeichen allein oder in Kombination mit dem Verkehrszeichen Radfahrer vorhanden ist, ist die Benutzung von Radwegen für Inline-Skater frei. Sie haben sich dabei mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und müssen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen.