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Akteneinsicht nicht immer möglich

Lüneburg, 18.03.2014 - Das Recht einer Ratsfraktion, Akteneinsicht nehmen zu können, erfordert die Darlegung eines Überwachungszweckes. Dies hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 18. März 2014 (10 LB 91/13) entschieden. Der Entscheidung war der Antrag der Bürger-Initiative Braunschweig zur Akteneinsicht in Verträge vorausgegangen, welche die Stadt mit der Richard-Borek-Stiftung geschlossen hatte. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Bürger-Initiative einen solchen Zweck nicht hinreichend dargelegt.

Mit dieser Entscheidung hat der Senat der Berufung des Oberbürgermeisters der Stadt Braunschweig stattgegeben. Zur Begründung seiner Auffassung stellt der Senat maßgeblich auf die Gesetzessystematik des Akteneinsichtsrechts ab. Anders als das gesondert normierte Auskunftsrecht des einzelnen Ratsmitglieds könne das Akteneinsichtsrecht nicht zu Zwecken der eigenen Unterrichtung geltend gemacht werden, so das Gericht.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.