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Freiheitsstrafe wegen doppelten Abkassierens

Steuerfahnder kommen Selbständigem auf die Schliche

Hannover, 11.04.2015 - Das konnte nicht gutgehen. Ein 46-jähriger Mann aus einer Gemeinde im östlichen Landkreis Lüneburg kassierte über einen Zeitraum von vier Jahren doppelt: Als Selbständiger und nebenbei Unterstützung vom Jobcenter. Ermittlungsbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover kamen ihm jetzt auf die Schliche. Sie  stellten fest, dass er von April 2009 bis April 2013 Leistungen vom Jobcenter des Landkreises Lüneburg für sich und seine Familie in Höhe von 17.000 Euro bezogen hat. Gleichzeitig erzielte er Einkommen aus einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit.

Entgegen seinen Verpflichtungen teilte er dem Jobcenter seine Tätigkeit nicht mit. Auch bei sechs Folgeanträgen, die er von Oktober 2009 bis Mai 2012 bei der Behörde stellte, verschwieg er sein regelmäßiges Einkommen. Dadurch entstand dem Jobcenter des Landkreises Lüneburg ein Vermögensschaden von rund 17.000 Euro.

Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den 46-Jährigen wegen gewerbsmäßigen Betruges zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das Jobcenter wird die ausgezahlten Beträge zurückfordern. Außerdem hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wenn ein Leistungsempfänger Einkommen durch Erwerbstätigkeit erzielt, ohne die Arbeitsaufnahme der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter mitzuteilen, begeht er Leistungsmissbrauch. Wer Leistungen der Sozialsysteme in Anspruch nimmt, ist dazu verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf die Höhe der Leistung Einfluss nimmt, unverzüglich der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung über geänderte Verhältnisse gegenüber der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, so liegt zumindest eine Ordnungswidrigkeit vor. Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Leistungsmissbrauchs können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Eurogeahndet werden.

Jeder, der vorsätzlich gegen die Mitteilungspflicht verstößt und dadurch ungerechtfertigt Leistungen bezieht, begeht Betrug. Für den Betrug sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Besonders schwere Fälle können mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden.