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Ende der Massen-Jagd auf Enten

OVG Lüneburg untersagt massenhaftes Aussetzen und Bejagen von Wildenten im Jagdbezirk Lüdersburg

Das massenhafte Aussetzen und Bejagen von Wildenten im Jagdrevier Lüdersburg hat jetzt das OVG Lüneburg untersagt. Foto: LGheuteLüneburg, 14.07.2015 - Die Wildenten im Lüdersburger Jagdbezirk können aufatmen. Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 9. Juli 2015 entschieden, dass das von der Inhaberin des Jagdbezirks in der Vergangenheit praktizierte Aussetzen, Füttern und anschließende Bejagen von 2.000 bis 4.000 Wildenten sowohl gegen die bei der Hege von Wild nach dem Jagdrecht zu beachtenden Anforderungen als auch gegen das Gebot artgerechter Fütterung verstößt. Zugleich erklärte das Gericht die vom Landkreis Lüneburg getroffenen Anordnungen zur Untersagung dieser Praxis als fehlerhaft.

Die Inhaberin des Jagdbezirkes in Lüdersburg führt dort einen Betrieb mit Hotel, Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft sowie ein Jagdgatter. Sie setzt jährlich an sieben Teichen nach kurzer Anzucht in Folientunneln einige Tausend Enten im Frühjahr aus und füttert diese über mehrere Monate bis zu ihrer Bejagung am Jahresende. In der Jagdsaison werden mehrere Entenjagden durchgeführt, bei denen jährlich etwa 2.000 Enten erlegt werden.

Nachdem der Landkreis Lüneburg aufgrund von Hinweisen des Nabu Mitte 2014 eine Untersuchung von Wasserproben der Teiche durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Auftrag gegeben und diese ergeben hatte, dass die Teiche einen viel zu hohen Nährstoffgehalt aufwiesen und ein "Umkippen" der Gewässer drohte, untersagte der Landkreis der Inhaberin des Jagdbezirks das Aussetzen der Enten sowie die Fütterung von Wasservögeln im gesamten Jagdbezirk. ZUgleich gab er  ihr auf, ein fachgutachterliches Konzept zur Sanierung der sieben Teiche erstellen zu lassen. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an, damit wurden die Anordnungen des Landkreises sofort wirksam.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Eilantrag der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg.

Der 4. Senat hat entscheiden, dass die bisherige Praxis der Antragstellerin des Entenaussetzens zwar gegen die von der Antragstellerin zu beachtenden Anforderungen an die Hege von Wild verstößt, weil diese in ihrem Jagdbezirk zum einen zu einem unnatürlich großen Wildentenbestand führt und zum anderen aufgrund der Verunreinigung der Teiche dem Gebot des Erhalts der natürlichen Bedingungen für das Vorkommen einzelner Wildarten zuwiderläuft. Der Landkreis Lüneburg ist daher zu einer Untersagung dieser Praxis grundsätzlich befugt gewesen.

Allerdings durfte er ein uneingeschränktes Totalverbot des Aussetzens und Fütterns von Enten im gesamten Jagdbezirk nicht aussprechen, da dies nicht erforderlich ist. Der Landkreis hätte vielmehr ermitteln müssen, in welcher Anzahl Wildenten nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jagdbezirk der Antragstellerin ausgesetzt werden können, ohne dass es zu einem Verstoß gegen Bestimmungen des Jagd- oder Gewässerrechts kommt. Ebenso ist der Landkreis nicht befugt gewesen, von der Antragstellerin die Erstellung eines Teichsanierungskonzepts zu verlangen. Vielmehr hätte er die zur Sanierung der verunreinigten Teiche erforderlichen Maßnahmen selbst bestimmen und diese der Antragstellerin aufgeben müssen.

Die Entscheidung des 4. Senats ist unanfechtbar.