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Schluss mit den Brenntagen

Hannover beschließt neue Pflanzenabfallverordnung

Hannover, 16.01.2015 - Auf die Verbraucher kommt eine neue Abfallverordnung zu. Künftig müssen alle Abfälle erfasst, sortiert und verwertet oder in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Eine entsprechende Pflanzenabfallverordnung wurde jetzt von der niedersächsische Landesregierung beschlossen hat. Damit werde Bundesrecht umgesetzt, das den Vorrang der Verwertung berücksichtige und Voraussetzungen für Ausnahmen bestimme, teilte die Landesregierung mit. Die nach der alten Brennverordnung möglichen allgemeinen Brenntage entfallen damit.

Die neue Verordnung betriffe ausdrücklich nicht das Kompostieren im privaten Bereich. Als Verwertung gelte auch die Kompostierung von Pflanzen- und Bioabfällen auf dem eigenen Grundstück, heißt es aus Hannover.

Die mit dem Verordnungsentwurf bestimmten Voraussetzungen entsprechen dem auf europäischer und internationaler Ebene geltenden Leitsatz des Verursacherprinzips. Danach sollen die Erzeuger und Besitzer von Abfällen diese so bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert werde.

Zugleich lässt die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch das Verbrennen von Abfällen zu. So können - nach einer Anzeige bei der zuständigen Behörde - pflanzliche Abfälle zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn

  • ein Befall mit bestimmten Schadorganismen vorliegt oder
  • es bei im Wald angefallenen pflanzlichen Abfällen aus Gründen des Forstschut­zes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist.

Mit einer Einzelfallgenehmigung kann von der zuständigen Behörde zugelassen werden, pflanzliche Abfälle und Treibsel zu beseitigen, wenn Verwertung und Überlassung an den öf­fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich sind oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden können.

Die alte Brennverordnung war zum 31. März 2014 ausgelaufen, seitdem galt eine Übergangs­regelung. Die Pflanzenabfallverordnung regelt das offene Verbrennen zum Zweck der Besei­tigung, nicht jedoch die Zulassung oder das Verbot von offenen Feuern zu anderen Zwe­cken. Deshalb sind beispielsweise offene Feuer, die wie Osterfeuer der Brauchtumspflege dienen, nicht Gegenstand der neuen Verordnung.