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Müssen Helfer freigestellt werden?

IHK-Merkblatt informiert über arbeitsrechtllche Fragen bei Hilfseinsätzen

Lüneburg, 09.06.2013 - Wann haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Freistellung, gegebenenfalls sogar unter Fortzahlung der Bezüge? Und was gilt für die zahlreichen ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz? Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser oder schweren Stürmen können sowohl Mitarbeiter und ihre Angehörigen als auch Betriebe unmittelbar betroffen sein. Wenn es darum geht, für Hilfseinsätze von der Arbeit freigestellt zu werden oder den Betrieb vor drohenden Schäden zu schützen, stellen sich häufig auch arbeitsrechtliche Fragen. Anlässlich der aktuellen Hochwassersituation hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) Lüneburg-Wolfsburg ein Merkblatt zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht.

Fragen stellen sich auch bei Arbeitsausfall wegen zerstörter Betriebe, unpassierbarer Straßen und Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Schäden oder notwendiger Sicherungsmaßnahmen am eigenen Haus.

Das Merkblatt kann unter www.ihk-lueneburg.de abgerufen werden.