Imbissbude darf nicht wieder aufgebaut werden

Gericht bestätigt Urteil gegen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes am Handwerkerplatz 

Das Imbiss-Gebäude am Handwerkerplatz darf nicht wieder aufgebaut werden. Foto: LGheuteLüneburg, 20.06.2018 - Einen Wiederaufbau des 2014 abgebrannten Imbiss-Gebäudes am Handwerkerplatz in Lüneburg wird es nicht geben. Dies geht aus einem Urteil hervor, das vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg heute bekannt gegeben wurde. Danach wurde mit Beschluss vom 6. Juni entschieden, dass die Hansestadt Lüneburg die für den Wiederaufbau des 2014 abgebrannten Imbissgebäudes am Handwerkerplatz beantragte Baugenehmigung zu Recht abgelehnt habe. Laut Gericht ist der Beschluss unanfechtbar, der langjährige Streit zwischen der Pächterin und der Stadt Lüneburg dürfte damit ein Ende haben.

Die Klägerin ist Pächterin des östlich des Handwerkerplatzes gelegenen Grundstücks in Lüneburg. Bis 2014 stand an der Nordgrenze dieses Grundstücks ein Gebäude, das die Klägerin zum Betrieb eines Imbisslokals nutzte. Bei einem Brand im August 2014 wurde der Imbiss bis auf einige Außenmauern zerstört. Die Klägerin beantragte daraufhin im Juni 2015 den Wiederaufbau des Gebäudes in den früheren Dimensionen. Diesen Bauantrag lehnte die beklagte Hansestadt Lüneburg mit Bescheid vom Dezember 2016 ab.

Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 7. Dezember 2017 abgewiesen. Mit seinem Beschluss vom 6. Juni 2018 hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass das geplante Gebäude vorgeschriebene Grenzabstände zum nördlich gelegenen Grundstück des Hauptzollamtes verletze. Dem Einwand der Klägerin, sie genösse Bestandsschutz, hatte bereits das Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass auch für den Vorgängerbau jedenfalls in Teilen keine Baugenehmigung erteilt worden sei; dieser sei lediglich von der Stadt geduldet worden. Dem ist der 1. Senat gefolgt. Eine Duldung beinhalte allenfalls eine Selbstverpflichtung, gegen ein baurechtswidriges Gebäude nicht einzuschreiten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Nachfolgerbau könne daraus nicht erwachsen.