Leuphana-Wahlen teilweise ungültig

Wissenschaftliche Mitarbeiterin obsiegt vor dem Oberverwaltungsgericht 

Die Wahlen an der Leuphana vom November 2017 waren in Teilen nicht korrekt gewesen, wie das Oberveraltungsgericht in Lüneburg jetzt entschied. Foto: LGheuteLüneburg, 16.12.2020 - Eine Schlappe hat sich die Leuphana-Universität vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingeholt. Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die im Jahr 2017 erfolgten Wahlen zum Senat und zum Fakultätsrat Bildung der Universität hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungültig waren. Das Gericht folgte damit der Klage einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Universität.

Die Klägerin hatte die genannten Wahlen vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg mit der Begründung angefochten, dass hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Wahlfehler vorlägen. 

Der dagegen von der Universität gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der 2. Senat davon ausgegangen, dass die Universität zu Unrecht zwei Kandidaten von den Wahlvorschlägen der Klägerin gestrichen hat, teilte das Oberverwaltungsgericht heute mit. Die Namen der in den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidierenden hätten zwar in der Schreibweise nicht in Gänze mit den in den Wählerverzeichnissen geführten Namen übereingestimmt. Dies sei dem Gericht zufolge aber unschädlich, da diese eindeutig identifizierbar gewesen seien.

Zudem hat der 2. Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Dekan der Fakultät durch eine vor der Wahl an die wissenschaftlichen Mitarbeiter gerichteten E-Mail unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse und unter Nennung seiner Dienststellung eine für die Adressaten erkennbare Wahlempfehlung zulasten der Klägerin ausgesprochen habe. Dies sei als unzulässige Wahlbeeinflussung einzustufen.

Wie das Gericht weiter mitteilte, ist der Beschluss des Senats unanfechtbar.