Keine Maskenpflicht für Fahrzeugführer

Gericht setzt entsprechende Corona-Verordnung außer Kraft

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg befasst sich regelmäßig mit Fragen und Anträgen zur Rechtmäßigkeit der vom Land Niedersachsen getroffenen Corona-Verordnungen. Foto: LGheuteLüneburg, 18.04.2021 - Fahrzeugführer einer beruflichen Fahrgemeinschaft müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das ist das Ergebnis eines Eilbeschlusses vom 16. April, mit dem das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entsprechende Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft setzte. Das Gericht folgte damit einem Antrag eines Rechtsanwalts, der durch die Tragepflicht die Verkehrssicherheit gefährdet sah.

In seinem Antrag hatte der Rechtsanwalt dargestellt, regelmäßig zusammen mit Mandanten zu Gerichtsterminen zu fahren. Die in der Corona-Verordnung festgelegte Pflicht, wonach auch der Kraftfahrzeugführer im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss, gefährde die Verkehrssicherheit.

Der 13. Senat des OVG ist dem gefolgt und hat § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Verpflichtung für den Führer eines Kraftfahrzeugs, im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stelle keine notwendige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar, weil sie unangemessen sei.

In seiner Begründung ging das Gericht insbesondere auf die Gefährdungen für die Verkehrssicherheit ein, die mit dem Tragen einer Maske einhergingen. Laut Straßenverkehrsordnung dürfe ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies diene der effektiven Verkehrsüberwachung, einer uneingeschränkten Rundumsicht und dadurch der allgemeinen Verkehrssicherheit. Beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung würden jedoch wesentliche Teile des Gesichts verdeckt, insbesondere, wenn zusätzlich eine Brille oder Sonnenbrille getragen werde, die jedoch notwendig sein könne, um eine bestmögliche Sicht des Fahrers zu gewährleisten, erklärte das Gericht. Hinzu komme, dass gerade für Brillenträger die Gefahr steige, dass diese während der Fahrt beschlage und hierdurch die Sicht zusätzlich beeinträchtigt werde.

Auch wenn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dem Infektionsschutz diene, seien die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft keine Maske trage, als gering einzuschätzen. Eine berufliche Fahrgemeinschaft bestehe aus einer überschaubaren Anzahl an Personen, die sich untereinander kennen, wodurch auch die Kontaktnachverfolgung möglich bleibe, so das Gericht. Zudem könne auch durch eine Pflicht zur Testung vor Fahrtantritt ein hoher Grad an Sicherheit vor Ansteckung gewährleistet werden, ohne die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Der Beschluss ist unanfechtbar.