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Lüneburg muss auf Bettensteuer verzichten

Oberverwaltungsgericht stimmt Klage von Hoteliers zu - Revision nicht zulässig

Lüneburg, 26.01.2015 - Schlechte Karten für Lüneburg, gute für Hotelbetriebe und Gäste der Hansestadt. Die erst 2013 beschlossene Bettensteuer, die zusätzliches Geld in die leere Haushaltskasse der Hansestadt spülen sollte, ist nicht zulässig. Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in zwei heute verhandelten Normenkontrollverfahren die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Beherbergungsteuer) vom 3. September 2013 (Az. 9 KN 59/14) sowie eine Übernachtungssteuer der Gemeinde Schulenberg im Oberharz (Az. 9 KN 309/13) für unwirksam erklärt.

Damit haben sich erneut Hoteliers erfolgreich gegen die Erhebung einer sog. „Bettensteuer“ gewehrt, nachdem der Senat bereits am 1. Dezember 2014 die Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe in den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassungen für unwirksam erklärt hatte (Az. 9 KN 85/13).

Allerdings beruhen die Gründe für die Unwirksamkeit der Satzungen auf jeweils unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen:

Die Hansestadt Lüneburg erhebt eine Steuer in Höhe von 3 Euro je Übernachtung und Person in einem Hotel ab einer Klassifizierung von 4 Sternen (nach dem Klassifizierungssystem "Deutsche Hotelklassifizierung“) sowie in Höhe von 2 Euro für Beherbergungsbetriebe ohne Klassifizierung bzw. in Hotels bis zu einer Klassifizierung von einschließlich 3 Sternen. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts verstößt diese zweistufige Steuersatz-Staffelung gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie weise mangels ausreichender Differenzierung keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand für die jeweilige Übernachtung auf. So sei es sogar möglich, dass Übernachtungen mit einem geringen Entgelt relativ wesentlich stärker belastet werden als teurere Übernachtungen. Auch habe die Hansestadt Lüneburg nicht hinreichend belegt, dass sich aus dem Klassifizierungssystem "Deutsche Hotelklassifizierung“ überhaupt tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernachtungsaufwand herleiten lassen.

Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Beherbergungsteuersatzung unter einem strukturellen Vollzugsdefizit leidet, weil unter anderem zahlreiche anzeigepflichtige Betriebe entgegen dem Satzungsrecht nicht herangezogen und die Angaben zur Berufsbedingtheit von Übernachtungen nicht hinreichend überprüft würden. Schließlich verstoße die in der Satzung geregelte Befugnis zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen über die Steuerschuld gegen höherrangiges Recht.

Die Unwirksamkeit dieser Regelungen hat zur Folge, dass die gesamte Beherbergungsteuersatzung der Hansestadt Lüneburg unwirksam ist.

Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht den Einwand der Antragstellerin, den in der Beherbergungsteuersatzung der Hansestadt Lüneburg zu Steuerschuldnern erklärten Beherbergungsbetrieben fehle die für eine kommunale Aufwandsteuer erforderliche  besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand, nicht geteilt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Normenkontrollverfahren nicht zugelassen.