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"Ziviler Ungehorsam" wird nicht akzeptiert

Oberlandesgericht bestätigt vorinstanzliche Entscheidung gegen "Klimaaktivisten"

Celle, 24.11.2022 - Darf ein Klimaaktivist die Fassade des Zentralgebäudes der Universität in Lüneburg mit Wandfarbe verunstalten, um auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und zum sofortigen Handeln zu appellieren? Nein, sagt das Oberlandesgericht Celle und stellte sich damit gegen den selbsterklärten "zivilen Ungehorsam" der sogenannten Aktivisten.

Bei der Aktion hatte ein "Aktivist" einen Sachschaden in Höhe von mehr als 10.000 Euro verursacht. Das Amtsgericht Lüneburg hatte den Angeklagten deshalb der Sachbeschädigung in zwei Fällen für schuldig befunden und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen – mithin mehr als drei Netto-Monatseinkommen – vorbehalten.

Diese Verurteilung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigt. Die Sachbeschädigung war nicht aufgrund eines Notstands nach Paragraph 34 des Strafgesetzbuchs gerechtfertigt, auf die sich der Angeklagte berufen hatte. Das Gericht sieht das anders: Es handelte sich um eine Symboltat, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte. 

Die Beschädigung des Universitätsgebäudes ist darüber hinaus auch nicht durch "zivilen Ungehorsam" gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht. Niemand sei berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen.

"Wer auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken möchte, könne dies in Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, seines Petitionsrechts und seines Rechts auf Bildung politischer Parteien tun, nicht aber durch die Begehung von Straftaten", teilte das Gericht heute mit.

Und weiter: Würde die Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund akzeptieren, der allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht beruhte, liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus. Der Beschluss des Senats ist rechtskräftig.