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Sperrzeit ist nicht zulässig

Erneute Schlappe für Landesregierung – OVG setzt auch Verbot von Außer-Haus-Verkauf außer Vollzug

Erneut hat das OVG in Lüneburg eine Verordnung der Landesregierung in Hannover gekippt. Foto: LGheuteLüneburg, 29.10.2020 - Die vom Land Niedersachsen verhängte Sperrzeit für Gastronomiebetriebe von 23 bis 6 Uhr in Kommunen mit einem Inzidenzwert von 35 und mehr und das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs bei einem Inzidenzwert von 50 und mehr sind nicht zulässig. Das entschied heute das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg und setzte damit die Niedersächsische Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug.

Anlass war die Klage einer Antragstellerin, die in Delmenhorst eine Bar betreibt. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag begehrte sie die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, den sie für zu unbestimmt und auch sonst für rechtswidrig erachtet. Die Sperrzeit und das Außer-Haus-Verkaufsverbot seien keine notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen. Gaststätten hätten nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts überhaupt keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Deren zeitweise Schließung würde Zusammenkünfte und Feiern in private Bereiche abdrängen, die ein deutlich höheres Infektionsrisiko aufwiesen. Der weitere Vollzug der Verordnung sei für sie mit erheblichen, ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Umsatzeinbußen verbunden, so die Antragstellerin.

Der Antrag hatte Erfolg. Für den 13. Senat des OVG habe der Verordnungsgeber, also das Land Niedersachsen, nicht nachvollziehbar erklären können, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Die Erforderlichkeit fehle aber auch mit Blick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen, das allein abstrakt anhand der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 oder mehr Fällen zur Anwendung kommen soll. Diese Anknüpfung sei, wie schon beim Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung festgestellt, nicht ausreichend. Die Untersagung des gegenüber der Sperrzeit zeitlich unbegrenzten Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots bewirke schließlich eine Ungleichbehandlung gegenüber nichtgastronomischen Betrieben, denen ein Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke nicht untersagt worden sei.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich. Der Beschluss ist unanfechtbar, erklärte das Gericht.