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Silvester darf doch geböllert werden

Oberverwaltungsgericht setzt Feuerwerksverbot außer Vollzug

Sieht keinen Grund für ein umfassendes Feuerwerksverbot: das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 18.12.2020 - Große und kleine Fans von Silvesterrakten und China-Böllern dürfen sich freuen. Das vom Land Niedersachsen wegen der ausufernden Corona-Pandemie verhängte Feuerwerksverbot wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) vorläufig außer Vollzug gesetzt. der 13 Senat des OVG gab damit einem Antrag eines in Niedersachsen lebenden Mannes statt, der sich am 16. Dezember mit einem Normenkontrolleilantrag an das Gericht gewandt.

Laut Gericht hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei, insbesondere sei eine umfassende Erstreckung auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte nicht erforderlich. Dem ist der 13. Senat heute gefolgt.

Das per Corona-Verordnung verhängte Verbot sei "umfassend und erstrecke sich auf alle Arten von Feuerwerkskörpern – beginnend beim Kleinst- und Jugendfeuerwerk, bspw. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, über das Kleinfeuerwerk, das in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwendet werden dürfe, bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk – und grundsätzlich alle Arten von pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugen (bspw. in Airbags), für Bühnen und Theater oder für andere technische Zwecke vielfältige Verwendung fänden. Zudem gelte das Verbot landesweit", stellte das Gericht fest. 

Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei aber keine "objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme", die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe. Mit Infektionsschutzmaßnahmen dürften von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden, etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem Coronavirus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden.

Hierzu, so das Gericht weiter, zählten nicht die spezifischen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ergäben. Insoweit seien die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz abschließend und entfalteten grundsätzlich Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.

Zur Erreichung der danach allein relevanten infektionsschutzrechtlichen Ziele sei das Verbot kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen, teilte das Gericht mit. Im Übrigen seien die unerwünschten Personenansammlungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung bereits verboten oder auf das infektionsschutzrechtlich noch hinzunehmende Maß beschränkt.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, der Beschluss unanfechtbar, teilte das Gericht mit.

 

Hier der Text, auf den sich das OVG bezieht: 

§ 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung lautet:
„(1) Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen.
(2) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr oder bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
(3) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“