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Schwitzen auch bei niedrigem Inzidenzwert erlaubt

Gericht folgt Klage einer Saunabetreiberin gegen Corona-Verordnung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 02.08.2021 - Per Eilbeschluss hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die jüngste Corona-Verordnung des Landes vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde. Das Gericht folgte damit in Teilen dem Antrag einer Unternehmerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt.

Die Klägerin hatte sich dagegen gewandt, dass Saunen bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 komplett schließen müssen. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme.

Der 13. Senat des OVG folgte der Argumentation der Antragstellerin, soweit sie sich gegen eine Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gewandt hat. Laut Gericht habe der Senat die grundsätzliche Schließung von Saunen in diesem Inzidenzbereich nicht als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Die Schließung von Saunen trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb von Saunen eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und es sich um einen Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr handele. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere Mittel, wie etwa eine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet werden könne.

Die Schließung von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da eine Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünde. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-Verordnung grundsätzlich ein gestuftes Konzept vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen. Für Saunen – und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder – gebe es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies sei nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht, wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von dem Betrieb eines Fitnessstudios.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, das bedeutet, dass die betroffene Regelung in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten ist, wie das Gericht betont. Der Beschluss ist unanfechtbar.