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Ringen um Arena-Nutzung durch AfD geht weiter

Landkreis legt Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss ein – AfD zeigt sich gelassen

Die LKH Arena ist zum Zankapfel zwischen Landkreis und AfD geworden. Foto: LGheuteLüneburg, 25.05.2022 - Die  LKH Arena muss sich für einen Landesparteitag der AfD öffnen, das hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg am 12. Mai per einstweiligen Anordnung beschlossen, nachdem der Landkreis dies über seine Betreibergesellschaft verhindern wollte. Dagegen hat der Landkreis nun Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Die AfD spricht von einem "Spiel auf Zeit" seitens des Landkreises.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte den Landkreis Lüneburg per einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Betreiber- sowie die Dienstleistergesellschaft der LKH-Arena anzuweisen, dem niedersächsischen Landesverband der AfD die LKH-Arena in Lüneburg am 11./12. Juni, ersatzweise am 25./26. Juni, am 9./10. Juli oder am 16./17. Juli zur Durchführung seines Landesparteitags zu überlassen. Die AfD will die Arena nutzen, um dort ihre Aufstellungsversammlung für die niedersächsische Landtagswahl am 9. Oktober durchzuführen. 

◼︎ Nutzungszweck der Arena gilt auch für AfD   

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dem AfD-Landesverband stehe als politischer Partei ein entsprechender Überlassungsanspruch gemäß Parteiengesetz und Grundgesetz zu. Bei der LKH-Arena handele es sich um eine öffentliche Einrichtung, weil der Landkreis Lüneburg zu hundert Prozent die Kommanditanteile an der Betreibergesellschaft halte und so die öffentliche Zweckbindung gegenüber dem privaten Eigentümer und dem Dienstleister durch Mitwirkungs- und Weisungsrechte durchsetzen könne. Die Nutzung der Arena für den Landesparteitag des AfD-Landesverbands halte sich im Rahmen des Widmungszwecks, so das Gericht.

Hinzu kommt laut Gericht, dass aufgrund der Formulierungen in den Verträgen zwischen Landkreis und Betreibergesellschaft und der Zielsetzung, eine vielseitig nutzbare Veranstaltungshalle diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, von einem weitreichenden Nutzungszweck auszugehen sei, der insbesondere auch parteipolitische Veranstaltungen umfasse.

◼︎ Kreis kommt mit nachträglicher Änderung nicht durch

Auch war der Landkreis vor Gericht mit seinem Versuch gescheitert, die AfD außen vor zu halten, indem der Kreisausschuss nachträglich den Widmungszweck der LKH-Arena beschränkte und sie so unter anderem für Veranstaltungen politischer Parteien nicht zur Verfügung stellen zu müssen. Das akzeptierte das Gericht nicht, da der AfD-Antrag zur Nutzungsüberlassung diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen habe. Damit akzeptierte das Gericht auch die Begründung des Landkreises nicht, wonach der Kreisausschuss angeblich bereits zuvor eine entsprechende Widmungsbeschränkung erwogen hätte, sein Augenmerk zunächst aber auf die bauliche Fertigstellung und Eröffnung der LKH-Arena gerichtet und deshalb die Formulierung des Widmungszwecks hintangestellt habe. 

◼︎ Einordnung der AfD als Verfassungsschutz-Verdachtsfall nicht relevant

Dem Überlassungsanspruch steht laut Gericht auch nicht entgegen, dass die AfD vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingeordnet und beobachtet wird. Denn das Diskriminierungsverbot trete erst dann zurück, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig erklärt habe. Auch die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung zu Gegendemonstrationen kommen werde, rechtfertige die Versagung der Zulassung nicht. "Die hier mit der Veranstaltung der nicht verbotenen AfD verbundenen Risiken lägen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen prinzipiell in Kauf genommen werden müsse", so das Gericht.

◼︎ AfD: Beschwerde ist unbegründet

Der AfD-Landtagsabgeordnete und Vorsitzende der AfD-Kreistagsfraktion in Lüneburg Stephan Bothe sieht der jetzt vom Landkreis eingelegten Beschwerde gelassen entgegen. "Wir sehen die Beschwerde als unbegründet an und gehen davon aus, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vor dem Oberverwaltungsgericht Bestand hat", erklärte Bothe gegenüber LGheute. Dass der Landkreis kurz vor Ende der Frist doch noch Beschwerde eingelegt hat, sei für ihn "erkennbar ein Spiel auf Zeit".

Die Zeit dürfte für die AfD in der Tat knapp werden, denn sie muss ihre Aufstellungsversammlung bis zum 1. August durchgeführt haben, um bei den Landtagswahlen im Oktober antreten zu können. Frühestens Mitte Juni aber – bis dahin hat der Kreis Zeit, seine Begründung vorzulegen – wird das OVG sich mit dem Thema befassen. Wie die AfD damit nun umgehen wird und ob sie bereits andere Objekte für ihren Landesparteitag ins Auge fasst, wollte Bothe nicht verraten, nur so viel: "Wir planen verschiedene Varianten."