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Denkmalschutz oder Klimaschutz?

OVG legt Rahmen für die Nutzung von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden fest

Lüneburgs Innestadt ist weitgehend denkmalgeschützt, noch sind Photovoltaikanlagen auf den Dächern tabu. Foto: LGheuteLüneburg, 14.06.2023 - Was ist wichtiger, Denkmalschutz oder Klimaschutz? Eine Frage, die immer häufiger Hausbesitzer auch in Lüneburg betrifft, vor allem in der historischen und in weiten Teilen denkmalgeschützten Innenstadt. Denn im Raum steht die Forderung, die Dächer der Stadt auch für die Installation von Photovoltaikanlagen zuzulassen. Nun hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg den Rahmen vorgegeben. Danach ist der Klimaschutz zwar wichtig, aber nicht allein maßgebend. 

Anlass für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist eine Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Haus in Goslar, die der Eigentümer ohne Genehmigung installiert hatte. Die Anlage überdeckt einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf. Die Stadt Goslar hatte daraufhin die Beseitigung angeordnet, auch, weil das Haus in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liegt. 

Der Eigentümer wiederum hält den angeordneten Abbau für unverhältnismäßig und beruft sich auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auch auf Baudenkmälern und wandte sich an das Verwaltungsgericht Braunschweig, das seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgab. Laut Verwaltungsgericht war die Anlage zwar ohne Genehmigung errichtet worden, die Beseitigung könne jedoch ausnahmsweise nicht verlangt werden, weil die Anlage unter Berücksichtigung des geänderten Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) offensichtlich genehmigungsfähig sei. Denn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild, so das Gericht mit Bezug auf § 7 des NDSchG weiter, könne rückgängig gemacht werden. Auch werde in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen. Die besonders gestaltete straßenseitige Front des Denkmals werde durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Auch die Zugehörigkeit des Denkmals zur Weltkulturerbestätte "Erzbergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft" stehe der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht entgegen.

Diese Entscheidung hat das OVG nun geändert. Die Photovoltaikanlage sei "nicht offensichtlich genehmigungsfähig", so das Gericht. Zwar sei nach der Neufassung des § 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall zu erteilen. Im vorliegenden Fall stehe dem aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liegt. Daher bedürfe es hier einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls. Entscheidend dabei sei die Abwägung zweier Güter: Einerseits das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien, andererseits das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals. "Das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes sei dabei besonders zu berücksichtigen", so das OVG.

Zudem bleibe der Denkmaleigentümer in jedem Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Standorts als auch ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trägt. Photovoltaikanlagen müssen danach soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt werden. Die Entscheidung des Landes zur Förderung erneuerbarer Energien müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.

Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.