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Freiheit bei der Wahl des Schornsteinfegers

Ab 2013: Freie Schornsteinfegerwahl und Wegfall der Gebührenordnung

Hannover, 29.12.2012 - Zum 1. Januar 2013 tritt ein neues Schornsteinfegerrecht in Kraft. "Kernpunkt ist die Öffnung der Schornsteinfegerleistungen für den Wettbewerb", erklärt dazu Niedersachsens Wirtschaftsminister Jörg Bode. Dies hatte insbesondere die EU von Deutschland eingefordert, um auch im Schornsteinfegerwesen Dienstleistungsfreiheit zu ermöglichen. Bisher war es alleinige Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters, in seinem Bezirk die Feuerstätten auf Brandsicherheit zu überprüfen, die Emissionsmessung vorzunehmen und Schornsteine und Kamine zu kehren.

Ab 1. Januar 2013 werden die Tätigkeiten des Schornsteinfegers in einen hoheitlichen und einen wettbewerblichen Teil getrennt. Die hoheitlichen Aufgaben wie Brandsicherheit, die Abnahme von Feuerungsanlagen sowie die Festlegung, welche Kehr- und Überprüfungstätigkeiten im konkreten Einzelfall erforderlich sind, obliegen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Dieser stellt auch den gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid aus, der die vorhandenen Feuerstätten dokumentiert und die dafür notwendigen Prüf- und Kehrtätigkeiten und deren Häufigkeit festlegt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss außerdem zweimal innerhalb von sieben Jahren eine so genannte Feuerstättenschau in allen Haushalten seines Kehrbezirks durchführen. Der Feuerstättenbescheid wird im Rahmen einer Feuerstättenschau oder einer baurechtlichen Abnahme einer neuen Feuerungsstätte ausgestellt. Auf der Grundlage der Bescheide führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für seinen Bezirk auch das Kehrbuch, das alle Feuerungsanlagen in seinem Bezirk dokumentiert.

Weitere Aufgaben des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers sind die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Behörde, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.

Zu den wettbewerblichen Aufgaben, die vom Hauseigentümer frei vergeben werden können, gehören das Kehren und die Überprüfung der Anlagen beispielsweise durch entsprechende Emissionsmessungen. Hier kann der Eigentümer den Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin frei auswählen.

Wichtig: Der Eigentümer ist selbst gefordert, die Kehr- und Prüfintervalle einzuhalten, der Schornsteinfeger kommt nicht mehr automatisch. Bedient der Kunde sich eines anderen Schornsteinfegers, muss dieser mit Hilfe eines Formblattes Meldung über die erfolgten Kehr- und Prüfarbeiten gegenüber dem bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger machen.

Neu ist auch: Da diese Leistungen im Wettbewerb stehen, kann der Preis zwischen Kunde und Schornsteinfeger frei ausgehandelt werden, die bisherige Gebührenordnung gilt nicht mehr. "Hier kann sich in Zukunft ein reger Qualitäts- und Preiswettbewerb entwickeln, und das ist gut so", meint Wirtschaftsminister Bode.

Auch Schornsteinfegerbetriebe ohne eigenen Bezirk sowie andere Handwerker wie Installateure oder Heizungsbauer können diese Schornsteinfegerarbeiten anbieten, wenn sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse für das Schornsteinfegerhandwerk verfügen. Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung einer Heizungsanlage können somit unter Umständen auch "aus einer Hand" erfolgen.

Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister, das im Internet veröffentlicht ist (www.bafa.de), ermöglicht allen Beteiligten, schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit der Ausführung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden kann.