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Oberverwaltungsgericht Lüneburg kippt absolute Obergrenze

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat erneut eine Festlegung in der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen gekippt. Foto: LGheuteLüneburg, 11.02.2022 - Eine gute Nachricht für Fußballfreunde, ein erneuter Dämpfer für die Landesregierung in Hannover: Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat heute die absolute Obergrenze von 500 Menschen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Corona-Regelung verstoße unter anderem gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Gericht. 

Nach Paragraph 11 Absatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist eine Veranstaltung unter freiem Himmel mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern nur zulässig, wenn dies auf Antrag des Veranstalters zuvor von den zuständigen Behörden zugelassen wird. Allerdings dürfen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit die Warnstufe 3 gilt, wie es bislang noch bis zum 23. Februar der Fall ist.

Dagegen haben sich die in der dritten Bundesliga spielenden Profifußballmannschaften VfL Osnabrück, SV Meppen sowie Eintracht Braunschweig mit einem Normenkontrolleilantrag gewendet, soweit danach jedenfalls an Fußballspielen nicht bei einer maximalen Auslastung der Veranstaltungsstätte von 50 Prozent bis zu 10.000 Menschen teilnehmen dürfen. 

◼︎ Kapazität und Lage müssen berücksichtigt werden

Ihrem Antrag hat das Gericht teilweise entsprochen: Die Begrenzung auf lediglich 500 Teilnehmer unabhängig von der Kapazität, der Lage sowie der Ausgestaltung des Veranstaltungsortes sei auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens unangemessen und stelle daher einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufs(ausübungs)freiheit der betroffenen Antragsteller dar. Die Festlegung einer absoluten Obergrenze von 500 Personen sei jedenfalls für sehr große Veranstaltungsorte unter freiem Himmel, wie beispielsweise Fußballstadien oder Freiluftbühnen, mit vielfältig vorhandenen Möglichkeiten, für die Teilnehmer Abstands- und Hygieneregelungen einschließlich Maskenpflicht anzuordnen, nicht mehr angemessen.

Die Begrenzung durch eine absolute – und nicht zum Beispiel im Verhältnis zur Kapazität relative – Obergrenze verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie zum einen größere Einrichtungen gegenüber kleineren ohne sachlichen Grund benachteilige. Zum anderen bleibe mangels entsprechender Differenzierung unberücksichtigt, dass das Infektionsrisiko unter freiem Himmel grundsätzlich geringer sei als in geschlossenen Räumen, so das Gericht.

◼︎ Zulassung durch Behörde weiter erforderlich

Dass für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern die vorherige Zulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist, ist laut Gericht allerdings nicht zu beanstanden. Eine Beschränkung von Großveranstaltungen aus Gründen des Infektionsschutzes sei derzeit noch angemessen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Festlegung der maximal zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern gegenwärtig der Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörden obliegt. 

Das Gericht betonte, dass die Außervollzugsetzung der absoluten Obergrenze der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel nicht nur zugunsten der Antragsteller wirke, sondern in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.