Vor Wahlen ist die Nutzung von Adressen durch Dritte erlaubt
Hannover, 06.08.2026 - Schon mal Post bekommen von einer Partei, der Sie nicht angehören und mit der Sie auch gar nichts zu tun haben wollen? So etwas kommt häufiger vor. Nur: Woher haben die Ihre Adresse? Was eigentlich unzulässig ist – die Nutzung persönlicher Daten durch Dritte – ist vor Wahlen erlaubt, und das sogar mit behördlicher Unterstützung. Denn die Adressen stammen in der Regel aus dem Melderegister der eigenen Kommune. Möglich macht dies das Bundesmeldegesetz (BMG). Danach können Parteien, Kandidaten und Wählergruppen unter bestimmten Voraussetzungen Adressdaten rechtskonform von den Meldebehörden abfragen.
Die Weitergabe von Adressen durch die eigene Kommune ist erlaubt, teilt der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen mit, allerdings nur im Zusammenhang mit entsprechenden Wahlen und Abstimmungen. "Sie ist auf die sechs Monate vor der Wahl begrenzt und auf abgegrenzte, nach Alter zusammengesetzte Gruppen von Wahlberechtigten beschränkt", so Denis Lehmkemper, der LfD-Beauftragte für Niedersachsen.
Dabei dürfen Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift weitergegeben werden, nicht aber Daten wie das Geburtsdatum, die Religionszugehörigkeit oder das Geschlecht. Die Empfänger dürfen die Daten ausschließlich für die Wahlwerbung verwenden, Mitgliederwerbung oder Spendenaufrufe sind hingegen verboten. Und sie müssen spätestens einen Monat nach der jeweiligen Wahl oder Abstimmung wieder gelöscht werden. Bestehen daran begründete Zweifel, können sich Betroffene an den LfD Niedersachsen wenden.
◼︎ Widerspruchsmöglichkeit über die Kommunen
Wer die Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht möchte, kann dies seiner Kommune mitteilen. Der eingelegte Widerspruch gilt dann aber erst für die kommende Landtagswahl. Er ist zudem an keine Frist gebunden und gilt dauerhaft, bis er zurückgenommen wird.
Ein "Bitte keine Werbung"-Aufkleber hilft übrigens nicht, da er nur unadressierte Werbung wie Flyer oder Postwurfsendungen erfasst. Da das Bundesmeldegesetz auch weitere Auskunftserteilungen zum Beispiel gegenüber der Presse oder Adressbuchverlagen ermöglicht, sollte beim Widerspruch auch diese Optionen geprüft werden.
Viele Kommunen bieten für den Widerspruch digitale Formulare an. Das Bundesportal für Verwaltungsdienstleistungen hilft dabei, das passende Formular für die eigene Kommune zu finden.

