Innenministerium spricht sich gegen Kandidatur von AfD-Politiker Stephan Bothe aus
Lüneburg, 23.07.2026 - Noch sechs Tage, dann wird Stephan Bothe wissen, ob er weiter für das Amt des Landrats des Landkreises Lüneburg kandidieren darf. Dann, am 29. Juli, wird der Wahlausschuss des Landkreises dem AfD-Politiker mitteilen, ob er auf dem Boden des Grundgesetzes steht oder Bedenken an seiner Verfassungstreue bestehen, die einen Ausschluss seiner Kandidatur rechtfertigen. Das Ergebnis scheint vorhersehbar, nachdem das Innenministerium in Hannover Bothe die Eignung abgesprochen hat – was den Verdacht nahelegt, dass vor allem parteipolitische Beweggründe den Ausschlag geben.
"Herr Stephan Bothe bietet aus Sicht der Kommunalaufsichtsbehörde nicht die gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erforderliche Gewähr, weil er Mitglied in der vom Niedersächsischen Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt eingestuften extremistischen Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Niedersachsen ist und mit seinem Abgeordnetenmandat im Niedersächsischen Landtag, seiner Funktionen als stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion und als innenpolitischer Sprecher der AfD im Landtag, als stellvertretender Vorsitzender des Niedersächsischen Landesverbandes der AfD, als Vorsitzender des AfD-Kreisverbandes Lüneburg eine aktive inhaltliche Mitwirkung und Mitgestaltung der Politik der eingestuften Partei erbringt und zu deren Aufrechterhaltung und zum Funktionieren maßgeblich beiträgt. Dies und seine individuellen Äußerungen (siehe dazu sub. II.2.c)) lassen Zweifel daran begründen, dass er künftig jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintreten wird.
Dieses Votum der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 45d Abs. 7 Satz 7 NKWG erfolgt auf hiesiger Aktenlage ohne Anhörung des Bewerbers. Es begründet keine Bindungswirkung für den Wahlausschuss. Es dient lediglich der Vorbereitung, der Entscheidungsfindung und der Absicherung der Entscheidung des Wahlausschusses. Dieser entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung des Bewerbers eigenverantwortlich, weisungsfrei und mehrheitlich über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Wahlvorschlags. Bei der Entscheidung kann der Wahlausschuss eigene Erkenntnisse über den Bewerber mit einfließen lassen."
Dies ist der einleitende Text des 31 Seiten umfassenden Schreibens des Niedersächsischen Innenministeriums vom 21. Juli, dem Ministerium, dem auch die Kommunalaufsicht unterstellt ist – womit ein Kernproblem des Verfahrens benannt ist. Das zweite Problem betrifft den Verfassungsschutz und Problem 3 die Zusammensetzung des Wahlausschusses.
◼︎ Problem 1: Die Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht ist als weisungsgebundene Behörde dem Innenministerium in Hannover unterstellt. Ministerin ist die SPD-Politikerin Daniela Behrens. Dass sie kein Interesse daran haben kann, die AfD in politische Ämter zu heben, liegt auf der Hand.
◼︎ Problem 2: Der Verfassungsschutz
Der Niedersächsische Verfassungsschutz ist ebenfalls als weisungsgebundene Behörde dem Innenministerium in Hannover unterstellt. Auch hier liegt es nahe, dass die Behörde nicht frei von politischer Einflussnahme agiert.
Die Behörde hat die AfD Niedersachsen als extremistisch eingestuft. Diese Einstufung basiert indes einzig auf der Einschätzung des Verfassungsschutzes. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, entscheiden weder die Behörde, noch die Kommunalaufsicht, noch das Innnenministerium, sondern Gerichte. Ein rechtskräftiges Urteil liegt hier allerdings noch nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht Hannover die Einschätzung des Verfassungsschutzes bestätigt, das Verfahren ist nach Widerspruch der AfD jetzt aber beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig. Wann mit einem Urteil zu rechnen ist, steht noch nicht fest.
Die Kommunalaufsicht stützt sich somit auf eine nicht gesicherte Einschätzung des Verfassungsschutzes.
◼︎ Problem 3: Der Wahlausschuss
Wahlausschüsse sind für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen in den jeweiligen Kommunen zuständig. Vor diesem Hintergrund hat die Wahlleiterin des Wahlausschusses des Landkreises Lüneburg, Kreisrätin Sigrid Vossers, beschlossen, die Kommunalaufsicht in Hannover – also das SPD-geführte Innenministerium – um dessen Einschätzung zur Verfassungstreue des Landrats-Kandidaten Stephan Bothe gebeten. Das Ergebnis dieser Einschätzung (siehe oben) soll bei der Entscheidungsfindung des Wahlausschusses helfen, ist für den Ausschuss aber nicht bindend.
Wie aber setzt sich der Wahlausschuss zusammen? Zur Benennung seiner Mitglieder werden die in dem jeweiligen Kommunalparlament vertretenen Parteien aufgefordert, jeweils zwei Personen (Mitglied plus Stellvertreter) zu benennen. Es liegt nahe, dass die Parteien Personen benennen, die entweder selbst Mitglied ihrer Partei sind oder ihnen politisch nahestehen.
Auch in Lüneburg wurden die Mitglieder des Wahlausschusses auf diese Weise benannt. Anzunehmen, sie entscheiden in der Causa Bothe frei und unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Couleur, ist wenig wahrscheinlich – und die Versuchung, einen unliebsamen Mitbewerber für das Amt des Landrats auf diesem Weg loszuwerden, entsprechend groß.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Wahlausschuss sich am 29. Juli der Empfehlung des Innenministeriums anschließt, das sich wiederum der Empfehlung der Kommunalaufsicht anschließt, die sich ihrerseits der Einschätzung des Verfassungsschutzes anschließt, deren Gültigkeit alles andere als gesichert ist.
◼︎ Bothe: "Grob demokatiegefährdend und verfassungswidrig"
Stephan Bothe weist den Vorwurf der Kommunalaufsicht, er hätte die für eine Kandidatur erforderliche Verfassungtreue nicht nachgewiesen, zurück: "Selbstverständlich stehe ich uneingeschränkt auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung." Die Einschätzung der Kommunalaufsicht stelle eine "politisch motivierte Bewertung" dar. Die erst kürzlich vorgenommene Änderung des Niedersächsischen Komunalverfassungsgesetzes (NKomVG), die das jetztige Verfahren erst ermöglicht hat, hält Bothe für "grob demokratiegefährend und verfassungswidrig". Er fordert den Lüneburger Wahlausschuss auf, "die Empfehlung der Kommunalaufsicht sorgfälig, unabhängig und ausschließlich auf der Grundlage der gelten gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen".
Der Kreis-Wahlausschuss wird am 29. Juli um 14 Uhr in der Kreisverwaltung zusammenkommen und das Ergebnis verkünden. Die Sitzung ist öffentlich.
◼︎ Hierzu bisher auf LGheute:
- 30.06.2026: Darf Bothe nicht mehr kandidieren?

