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In Lüneburg wird's noch lauter

Stadt unterliegt mit einer Klage beim OVG gegen das Eisenbahnbundesamt 

Durch Baumaßnahmen am Bahnhof Westseite dürfte der Güterbahnverkehr und damit der Lärm in Lüneburg weiter zunehmen. Foto: LGheuteLüneburg, 31.08.2018 - Lüneburg wird vermutlich schon bald mit mehr Bahnlärm rechnen müssen. Dies dürfte die Konsequenz sein aus einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Klage der Stadt gegen das Eisanbahnbundesamt abgewiesen wurde. Die Behörde hatte der DB Station und Service AG eine Plangenehmigung für das Vorhaben "Bahnhof Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite" erteilt. Durch die Änderung wird künftig ein Gleis vor allem für den durchfahrenden Güterbahnverkehr freigehalten.

Gegenstand des Vorhabens ist laut Gericht ausweislich der Plangenehmigung vom 24. August 2016 ein Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite. Geplant sind eine Aufhöhung und Verlängerung des Bahnsteigs an Gleis 301 und die Außerbetriebnahme des Bahnsteigs an Gleis 302 mit dem Ziel, Züge in und aus Richtung Dannenberg Ost am südlichen Teil des Bahnsteigs 301 und zugleich Züge in und aus Richtung Hamburg am nördlichen Teil des Bahnsteigs 301 halten zu lassen. Zum Vorhaben gehören auch Anpassungen der Zuwegungen zum Bahnsteig und der Rückbau eines ehemaligen Schaltergebäudes.

Gegen die Plangenehmigung hatte sich die Hansestadt Lüneburg gewandt. Sie macht im Wesentlichen eine Verletzung von städtischem Eigentum und ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts geltend. Die Plangenehmigung erschöpfe sich nicht in einer Modernisierung des Bahnsteigsystems. Vielmehr ermögliche der Bahnsteigumbau der DB Netz AG den Ausbau ihrer Infrastruktur ("Verlängerung des dritten Gleises zwischen Stelle und Lüneburg") und somit eine stärkere Nutzung der Strecke. Durch den zunehmenden Güterzugverkehr auf dem Gleis 302 sei mit erhöhten Schallimmissionen zu rechnen.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klage der Hansestadt Lüneburg abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Hansestadt Lüneburg die Klagebefugnis fehle. Sie werde durch die Plangenehmigung offensichtlich weder in ihrem zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentum noch in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Gegenstand der Plangenehmigung seien ausschließlich die dort beschriebenen und genehmigten Baumaßnahmen. Der Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite diene ausweislich der Planunterlagen der Beseitigung einer Gefahrenquelle, die aus dem höhengleichen Reisendenüberweg über das Gleis 301 zur Erreichung des Bahnsteigs an Gleis 302 resultiere.

Weiterer Zweck des Vorhabens sei die Modernisierung der Verkehrsstation, insbesondere die Herstellung der Barrierefreiheit. Entgegen der Auffassung der Hansestadt Lüneburg sei das Vorhaben nicht Teil oder Abschnitt einer überörtlichen Planung im Sinne eines Gesamtvorhabens. Die Plangenehmigung ermögliche der DB Netz AG, welche am Verfahren nicht beteiligt sei, auch nicht den Ausbau ihrer (Gleis-)Infrastruktur. Die Nutzung des Gleises 302 durch den Güterzugverkehr sei auch in der Vergangenheit schon möglich und zulässig gewesen. Betriebliche Maßnahmen bewegten sich im Rahmen des bereits vorhandenen und bestandskräftigen Planrechts.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.