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Bordelle bleiben bis auf Weiteres geschlossen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnt Anträge auf Öffnung ab

Die Etablissements in der Straße Am Sülzwall in Lüneburg werden wohl noch eine Weile ihre Rollläden unten lassen müssen. Foto: LGheuteLüneburg, 10.06.2020 - Nähe ist ein menschliches Bedürfnis, doch sie kann auch zum wirtschaftlichen Problem werden. Das erfahren diese Tage ganz besonders Prostituierte und Freier, nicht nur in Lüneburg. Wegen der Corona-Pandemie muss derzeit das Geschäft mit der Liebe ruhen. Und das wird auch noch eine Weile andauern, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg durchblicken ließ. Denn Schutz- und Abstandsmaßnahmen, wie sie ansonsten überall angewendet werden, würden bei den "körpernahen Dienstleistungen" nicht ausreichend vor einer Infektion schützen. 

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 29. Mai, 8. Juni und 9. Juni mehrere Anträge auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen abgelehnt. Wie das Gericht mitteilte, stelle die Schließung der Prostitutionsstätten auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Wechsels bisher verordneter Schließungen hin zu konkreten Hygienebeschränkungen im Bereich "körpernaher Dienstleistungen" weiterhin eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar.

Die Schließung von Prostitutionsstätten ziele darauf ab, die von derartigen Einrichtungen ausgehende erhöhte Infektionsgefahr auszuschließen. Die erhöhte Gefährdung beruhe maßgeblich auf dem "notwendigerweise herzustellenden unmittelbaren Körperkontakt mit unter Umständen häufig wechselnden Sexualpartnern". Die Gefährdungseinschätzung gelte auch für die Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen.

Den erhöhten Infektionsgefahren könne nicht in gleicher Weise effektiv wie bei anderen "körpernahen Dienstleistungen" durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Soweit die üblichen Hygienebeschränkungen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandswahrung und Erhebung von Kontaktinformationen der Kunden) überhaupt mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen vereinbar seien, dürfte ihre Einhaltung in der tatsächlichen Dienstleistungspraxis nur schwer zu überwachen sein.

Die Beschlüsse sind laut Gericht unanfechtbar.