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Weihnachtsgeld im Februar

Gewerkschaft erinnert an Fristablauf 

Lüneburg, 07.02.2017 - Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Beschäftigten im Landkreis Lüneburg zu einem genauen Blick auf ihre Jahreslohnabrechnung 2016. "Wer in einem Hotel oder Restaurant arbeitet, hat Anspruch auf Weihnachtsgeld", sagt Steffen Lübbert von der NGG. Viele Chefs würden dies jedoch "gern vergessen". Noch bis Ende Februar können die Beschäftigten das fehlende Weihnachtsgeld nachfordern. 

Besonders unter den Arbeitgebern im Gastgewerbe gebe es viele "Weihnachtsgeld-Muffel", sagt Lübbert. Im Kreis Lüneburg gelte das gerade für kleinere Betriebe. "Eigentlich muss das Weihnachtsgeld in der Gastronomie mit der letzten Novemberabrechnung auf dem Konto sein. Die Zahlung gilt nicht nur für Vollzeitkräfte – auch Auszubildende, Teilzeitkräfte und Minijobber werden für ihre Betriebstreue belohnt. Wer die Sonderzahlung im letzten Jahr nicht bekommen hat, sollte sich schleunigst beim Chef melden. Am besten schriftlich und spätestens bis zum 28. Februar. Danach verfällt der Anspruch und das Geld ist endgültig dahin", sagt der NGG-Geschäftsführer.

Die Gewerkschaft ermuntert Betroffene, sich noch bis Ende Februar gegen die "Weihnachtsgeld-Prellerei“ zu wehren. Lübbert: "Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, doch ein solches hat die Gewerkschaft mit dem Arbeitgeberverband DEHOGA per Tarifvertrag vereinbart." So stehe Beschäftigten im niedersächsischen Gastgewerbe nach elf Monaten Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld zu. Die Höhe richte sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann bis zu 255 Euro betragen. Zusammen mit dem vereinbarten Urlaubsgeld könnten im Jahr mehr als 500 Euro zusätzlich auf den Lohnzettel kommen.