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Ein Neubau, den es eigentlich noch gar nicht geben dürfte

Nachbar wehrt sich erfolgreich gegen Neubau in Senkungsgebiet – doch das Haus steht bereits  

Was geschieht nun mit diesem Neubau, der eigentlich noch gar nicht stehen dürfte? Foto: LGheuteLüneburg, 18.11.2022 - Im Lüneburger Stadtteil Mittelfeld ist in den letzten Monaten ein Neubau entstanden, den es eigentlich noch gar nicht geben dürfte. Weil dort Senkungsgebiet ist, hatte ein Nachbar gegen den Bau, für den die Stadt die Baugenehmigung erteilte, geklagt und die aufschiebende Wirkung der Baugenehmigung bis zur gerichtlichen Klärung gefordert. Nun bekam er vor dem Oberverwaltungsgericht Recht.

Die Stadt hatte unter Auflagen die Baugenehmigung für drei Reihenhäuser am Finkenberg erteilt, an der sich ein Nachbar stört. Er befürchtet, dass aufgrund der besonderen geologischen Situation im Senkungsgebiet durch die Bauarbeiten und die nach Abschluss des Baus höheren Lasten auf dem Grundstück weitere Senkungen ausgelöst werden und dadurch Schäden an seinem eigenen Wohnhaus entstehen können.

Die Stadt hatte die Baugenehmigung allerdings unter Auflagen erteilt: So sollte wegen des unsicheren Baugrunds ein Standsicherheitsnachweis beigebracht werden. Außerdem dürfe mit den Bauarbeiten erst nach positiver Prüfung dieses Nachweises und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von weitergehenden Anforderungen begonnen werden, die sich aus dieser Prüfung ergäben.

◼︎ Verwaltungsgericht hatte keine Bedenken

Dagegen legte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Zur Erinnerung: Eine aufschiebende Wirkung wird stets dann angestrebt oder angeordnet, damit eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung nicht vollzogen wird, bis über den Widerspruch beziehungsweise die Klage gerichtlich entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hatte dies im Juni aber unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass die Belange des Nachbarn durch die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen ausreichend berücksichtigt seien.

Das wiederum sah der Nachbar anders, zog vors Oberverwaltungsgericht und fand im 1. Senat Zustimmung. Der sah die Rechte des Nachbarn verletzt und ordnete nun auch die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Begründung: Die Baugenehmigung sei zu Lasten des Nachbarn nicht hinreichend bestimmt. Sie lasse insbesondere nicht erkennen, in welchem Umfang sie nach Vorlage des geforderten Standsicherheitsnachweises noch abgeändert werden könne. Im Übrigen hätte die Stadt aufgrund der besonderen Baugrundverhältnisse die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke noch vor Erteilung der Baugenehmigung prüfen müssen.

◼︎ Neubau so gut wie fertig

Spannend dürfte nun sein, wie mit dieser Entscheidung im Weiteren umzugehen ist. Denn die Absicht der vom Kläger geforderten aufschiebenden Wirkung, die Verhinderung des Baubeginns bis zur gerichtlichen Klärung, ist inzwischen hinfällig: Der Neubau ist so gut wie fertiggestellt. Auf Nachfrage von LGheute, wie die Stadt mit dieser Entscheidung nun umgehen werde, erklärte Pressesprecherin Suzanne Moenck, dass die Baugenehmigung entsprechend angepasst werde. 

Über die Klage selbst muss das Verwaltungsgericht entscheiden.