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Maskenpflicht in Lüneburg ist rechtswidrig

Oberverwaltungsgericht erklärt Allgemeinverfügung des Landkreises als nicht zulässig

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 03.05.2021 - Die Maskenpflicht für den Bereich der Lüneburger Innenstadt ist rechtswidrig. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. Das Gericht hat damit eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom März dieses Jahres als nicht zulässig erklärt. Mit der Anordnung einer Maskenpflicht sei der Landkreis über die in der Niedersächsische Corona-Verordnung gezogenen Grenzen hinausgegangen.

Gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises hatte sich eine Antragstellerin aus dem Lüneburger Umland vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg mit einer Klage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, dass es sich um keine notwendige Schutzmaßnahme handele. Eine Anordnung unabhängig von einem Inzidenzwert und ohne Befristung sei rechtswidrig, befand die Klägerin, die sich beim Verwaltungsgericht Lüneburg aber nicht durchsetzen konnte.

Hintergrund ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom 30. März 2021, die in bestimmten Bereichen der Lüneburger Innenstadt und für alle Testzentren eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung anordnet (LGheute berichtete).

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat sich nun das Oberverwaltungsgericht gestellt. Seine Begründung: Mit der Anordnung einer Maskenpflicht sei der Landkreis Lüneburg über die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung gezogenen Grenzen hinausgegangen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel werde bereits unmittelbar durch § 3 Abs. 2 Satz 1 der Corona-Verordnung angeordnet.

◼︎ Unzulässig von Vorgaben gelöst

Die Landkreise und kreisfreien Städte dürften aber nur die Örtlichkeiten und die Zeiträume bestimmen, an beziehungsweise in denen diese Pflicht bestehen soll. Der Landkreis Lüneburg habe aber selbst eine Maskenpflicht angeordnet und sich nicht auf die bloße Bestimmung der Örtlichkeiten und der Zeiträume beschränkt. Er habe sich von entsprechenden Vorgaben unzulässigerweise gelöst und nicht nur ausgewählte, enge Bereiche der Fußgängerzone Lüneburgs, sondern allein aufgrund einer erhöhten Attraktivität, eines angeblich bestehenden hohen Besuchsaufkommens und zahlreicher die Innenstadt querender Passanten nahezu den gesamten Innenstadtbereich als Örtlichkeit bestimmt. Für einzelne bestimmte Straßenzüge (Sülztorstraße, Salzstraße, Neue Sülze, Lindenstraße, Schießgrabenstraße, Am Schifferwall, Reichenbachstraße) seien die Voraussetzungen nach der Corona-Verordnung "offensichtlich nicht gegeben", wie das Gericht erklärt. 

◼︎ Tragfähige Rechtsgrundlage fehlt

Das Gericht rügt aber noch mehr. So gebe es für die Anordnung einer Maskenpflicht durch den Landkreis Lüneburg auch keine tragfähige Rechtsgrundlage durch das Infektionsschutzgesetz. So bestehe bei Aufenthalten im Freien kein Anhaltspunkt dafür, dass eine nahezu den gesamten Innenstadtbereich umfassende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berücksichtigung des tatsächlichen aktuellen Infektionsgeschehens in Lüneburg überhaupt eine objektiv notwendige Schutzmaßnahme sein könnte. Jedenfalls sei die Anordnung ermessensfehlerhaft.

◼︎ Begründungen des Landkreises nicht stichhaltig

Die in der Begründung der Allgemeinverfügung zutage tretende Auffassung des Landkreises Lüneburg, "eine dauerhafte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und damit die Abkehr von einem Inzidenz-Grenzwert" sei unter Berücksichtigung des Pandemiegeschehens gerechtfertigt, bewege sich offensichtlich außerhalb der gesetzlichen Grenzen für ein hoheitliches Einschreiten. Die darüber hinaus getroffenen Anordnungen zur Maskenpflicht für alle Testzentren seien zudem hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen Reichweite zu unbestimmt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Gericht weits aber ausdrüklich darauf hin, dass ernur zugunsten der Antragstellerin in dem konkret entschiedenen Verfahren wirke. Bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Landkreis sei die Maskenpflicht in ihrer gegenwärtigen Fassung von allen anderen Besuchern der von der Allgemeinverfügung betroffenen Bereiche weiter zu beachten.

Lesen Sie hierzu auch den Kommentar.