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Wer zahlen muss und wer nicht

Mit Beginn des Monats Juli gelten neue Regelungen für Corona-Schnelltests

Wer sich testen lassen will, muss dafür künftig bezahlen, sofern er nicht davon ausgenommen ist. Foto: LGheuteLüneburg, 04.07.2022 - Bislang war er für alle kostenlos, seit Anfang Juli aber muss für den Corona-Schnelltest bezahlen, wer nicht ausdrücklich davon befreit ist. Doch selbst dann gibt es für bestimmte Personenkreise Ausnahmen, lediglich drei Euro müssen zugezahlt werden. Wer sich kostenlos oder vergünstigt testen lassen möchte, muss dazu einen Nachweis vorlegen – zum Beispiel das Konzertticket, die rote Corona-Warn-App oder eine ärztliche Bestätigung.

Die neuen Regelungen zu Corona-Bürgertests zusammengefasst: Einen kostenfreien Schnelltest in der Teststation gibt es für Menschen, die mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person im selben Haushalt leben. Auch Kinder unter fünf Jahren sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, die an einer Studie zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen teilnehmen, die im privaten Umfeld jemanden pflegen oder die ein persönliches Budget nach § 29 SGB IX bekommen, werden kostenfrei getestet. 

Um besonders gefährdete Personen zu schützen, erhalten auch Besucher, Betreute oder Bewohner in sensiblen Einrichtungen einen kostenfreien PoC-Antigen-Test. Dazu gehören Krankenhäuser, Pflegeheime, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Unterkünfte für Obdachlose oder Flüchtlinge, Werkstätten für Menschen mit Behinderung. 

Einen Schnelltest mit Zuzahlung in Höhe von drei Euro erhalten Menschen mit einer roten Corona-Warn-App, Personen, die eine Veranstaltung im Innenraum besuchen möchten, und Menschen, die Kontakt haben zu Personen, die 60 Jahre oder älter sind bzw. aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko haben, schwer an COVID19 zu erkranken.

Wer nicht zu den Personengruppen gehört, zahlt einen Schnelltest in voller Höhe aus eigener Tasche. Die Teststationen entscheiden selbst über den Preis. Alle Informationen zu den aktuellen Regelungen unter corona.landkreis-lueneburg.de/corona-test.

Übersicht: 
„Bürgertestung“ nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ab 1. Juli 2022

Einen Anspruch auf einen Schnelltest ohne Zuzahlung, haben folgende Personengruppen: 

  • Kinder unter fünf Jahren,
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, z.B. Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel,
  • Personen, die an einer Studie zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen teilnehmen,
  • Personen, die den Test zur Beendigung der Quarantäne benötigen – kommt in Niedersachsen nicht vor, weil die Absonderungsverordnung keinen Freitest vorsieht,
  • Personen, die in folgenden Einrichtungen betreut werden oder dort jemanden besuchen möchten (gilt nicht für dort Beschäftigte): 
    • Krankenhaus
    • Ambulantes Operieren
    • Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
    • Dialyse
    • Tagesklinik
    • Entbindungseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (Pflegeheime, Werkstatt für Menschen mit Behinderung, Tagespflege, etc.)
    • Ambulante Pflegedienste
    • Obdachlosenunterkunft
    • Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge
    • vollstationäre und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Einrichtungen für berufliche Reha- Personen, die ein persönliches Budget nach § 29 SGB IX bekommen oder von jemandem beschäftigt werden, der ein solches Budget bekommt,
  • Pflegepersonen, die nicht gewerbsmäßig jemanden pflegen, z.B. Kinder, die die pflegebedürftigen Eltern pflegen,
  • Personen, die mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person in demselben Haushalt leben.

Einen Anspruch auf einen Schnelltest mit Zuzahlung in Höhe von drei Euro haben folgende Personengruppen:

  • Personen, die eine Veranstaltung im Innenraum besuchen möchten,
  • Personen, die Kontakt haben zu Personen, die 1. 60 Jahre alt oder älter sind oder 2. aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko haben, schwer an COVID19 zu erkranken,
  • Personen mit einer roten Corona-Warn-App.

Die Personen müssen gegenüber den Teststationen nachweisen, dass sie zu einer der berechtigten Personengruppen gehören. Die Teststationen müssen das dokumentieren.