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Bothe weiter von Kandidatur ausgeschlossen

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag des AfD-Politikers ab

Das Verwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 18.08.2026 - Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Eilantrag des Amelinghausener AfD-Politikers Stephan Bothe auf Zulassung zur Wahl des Landrates des Landkreises Lüneburg abgelehnt. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein solcher Antrag dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz widerspreche. Bothe kündigte unterdessen an, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Wie das Gericht erklärte, könnten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem nachträglichen Wahleinspruch angefochten werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestünden nur, soweit das Kommunalwahlrecht selbst einen gesonderten Rechtsbehelf vorsehe. Für die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags sei ein vorgelagerter Rechtsbehelf indes nicht vorgesehen. Zu den Antragsgründen selbst nahm das Gericht keine Stellung.

Entgegen seiner Behauptung werde Bothe durch die Verweisung auf das nachgelagerte Wahlprüfungsverfahren auch nicht rechtsschutzlos gestellt. "Erweise sich der Wahleinspruch als begründet, könne die Wahl für ungültig erklärt und das Wahlergebnis korrigiert werden", so das Gericht. Gerade im Wahlrecht müsse das Interesse des Einzelnen an einer möglichst frühzeitigen gerichtlichen Überprüfung mit dem Erfordernis einer einheitlichen, störungsfreien und termingerechten Durchführung der Wahl in Ausgleich gebracht werden. 

Wie berichtet, hatte der Kreiswahlausschuss des Landkreises Lüneburg den Antrag Bothes in seiner Sitzung am 29. Juli mit sechs zu einer Stimme abgelehnt. Begründet wurde dies mit Zweifeln an der Verfassungstreue Bothes. Dies sei aber Voraussetzung für die Zulassung des Wahlvorschlags.

Gegen diese Entscheidung hatte sich Bothe am 11. August mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er machte unter anderem geltend, aus seiner Parteifunktion oder der Einstufung des AfD-Landesverbandes Niedersachsen könne nicht auf seine fehlende persönliche Verfassungstreue geschlossen werden. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes müsse ihm bereits vor der Wahl gerichtlicher Rechtsschutz offenstehen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg schloss sich dieser Rechtsauffassung jedoch nicht an. Der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe die in § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes "normierte Exklusivität des Wahlprüfungsverfahren" entgegen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. 

◼︎ Bothe: "Hier wird vorsorglich sortiert"

Nach der Entscheidung kündigte Bothe an, vor das Oberverwaltungsgericht zu gehen und "gegen diesen Skandal mit allen politischen und juristischen Mitteln" anzukämpfen. Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts sagt er: "Die Demokratieverächter im Wahlausschuss sind zunächst mit ihrer undemokratischen Entscheidung davongekommen. Der Kreiswahlausschuss in Lüneburg hatte sich mit der Nichtzulassung meiner Kandidatur als Landrat, gestützt auf den neuen § 45d NKWG, zum Vollstrecker eines politischen Ausgrenzungskurses gemacht. Hier wird nicht mehr demokratisch gewertet, sondern vorsorglich selektiert. Wenn die Altparteien merken, dass sie den politischen Wettbewerb in der Sache und an der Urne verlieren, greifen sie, hier in Person von Niedersachsens Innenministerin Behrens (SPD), zu fragwürdigen Gesetzesänderungen, um den Wählern schlichtweg die Alternative zu nehmen, im wahrsten Sinne des Wortes."

◼︎ Dazu bisher auf LGheute:

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