Niedersachsen-AfD scheitert mit Beschwerde gegen seine Hochstufung durch den Verfassungsschutz
Lüneburg, 29.10.2026 - Die Hochstufung des AfD-Landesverbands Niedersachsen zum "Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung" durch den niedersächischen Verfassungsschutz ist zulässig. Das teilte des Oberverwwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg am Nachmittag mit. Das Gericht, so die Begründung, teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, dass Tatsachen vorlägen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung belegten.
Der Niedersächsische Verfassungsschutz hatte den AfD-Landesverband Niedersachsen 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft. Am 17. Februar dieses Jahres hatte er den Landesverband sogar zum "Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung" hochgestuft. Dagegen hatte der Landesverband Klage eingereicht und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel gestellt, dass der Niedersächsische Verfassungsschutz es unterlässt, ihn als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung einzustufen und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren. Das Verwaltungsgericht Hannover war diesem Eilantrag nicht gefolgt. Hiergegen hatte die AfD dann Beschwerde beim OVG erhoben.
◼︎ Gericht beruft sich auf Einstufungen des Verfassungsschutzes
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des AfD Landesverbands Niedersachsen hat der 11. Senat des OVG nunmehr zurückgewiesen. Das Gericht beruft sich zur Begründung auf Belege im Einstufungsgutachten des Niedersächsischen Innenministerium, wonach mit "hinreichender Gewissheit" feststehe, dass der Landesverband bestrebt sei, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen und er ein "völkisch-abstammungsmäßiges bzw. ethnisches oder ethnisch-kulturelles Volksverständnis" verfolge, das das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit missachte.
Auch ist das Gericht der Auffassung, dass das Volksverständnis des Landesverbands mit Rassismus gepaart sei. Dessen Agieren lasse auf eine politische Zielsetzung schließen, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde. Deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund würden aufgrund ihrer Herkunft und damit aufgrund eines grundgesetzlich unzulässigen Differenzierungsmerkmals herabgewürdigt, verächtlich gemacht und ausgegrenzt, so das Gericht.
Und weiter: Systematisch werde eine Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Migranten, insbesondere Muslimen, aufgrund ihrer Herkunft bzw. Religion betrieben. Dies ergebe sich aus der fortgeführten massiven ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation des Landesverbands, die Ausdruck einer Missachtung der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde und des dort normierten Diskriminierungsverbots sei.
◼︎ OVG: Grenze der zulässigen Machtkritik überschritten
Damit aber noch nicht genug. Laut dem Gericht müsse sich der Landesverband Äußerungen zurechnen lassen, in denen die Grenze der zulässigen "Machtkritik" überschritten würden. Staatliche Institutionen, Amtsträger, andere demokratische Parteien und deren Politiker würden pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen. Das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland werde als gescheitert dargestellt. Die anderen politischen Parteien würden in die Nähe autoritärer Regimeparteien gestellt und ihnen werde kontinuierlich ein Wille zur demokratischen Gestaltung des Staates und der Gesellschaft abgesprochen. "Damit beabsichtige der Landesverband, das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland grundlegend zu erschüttern und zugleich die Funktionsfähigkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Allgemeinen sowie des Parlamentarismus im Besonderen in Gänze in Frage zu stellen."
Darüber hinaus unterhalte der AfD-Landesverband Niedersachsen "vielschichtige verfassungsschutzrechtlich relevante Verbindungen" zu rechtsextremistisch eingestuften parteiinternen Akteuren und zu anderen rechtsextremistischen Organisationen und Kräften, insbesondere solchen aus dem Umfeld der "Neuen Rechten". Diese strukturellen Verbindungen sprächen ebenfalls dafür, dass der Landesverband seinerseits gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Az.: 10 A 1104/26) ist noch bei dem Verwaltungsgericht Hannover anhängig.

