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Sexueller Kindesmissbrauch erneut vor Gericht

34-jährigem Angeklagten wird zudem Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen

Das Landgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 27.10.2018 - Wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, Verbreitung pornographischer Schriften und wegen Besitzes von kinder- und jugendpornographischer Schriften muss sich ein 34-Jähriger erneut vor dem Landgericht Lüneburg verantworten, nachdem dieser gegen ein Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hatte. Das Verfahren vor der 2. großen Strafkammer beginnt am 1. November um 9.45 Uhr in Saal 121 des Landgerichts.

Das Landgericht Lüneburg hatte den Angeklagten im Dezember 2017 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, Verbreitung pornographischer Schriften, Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, Betruges in acht Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Lüneburg, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen Betruges in acht Fällen und Urkundenfälschung verurteilt worden war, hob das Urteil jedoch insoweit auf, als der Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass in dem angefochtenen Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den konkreten Inhalten der in einer großen Vielzahl von dem Angeklagten heruntergeladenen Dateien kinderpornographischen Inhalts getroffen worden seien.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten – neben dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des damals 9-jährigen Sohnes seiner Freundin – zur Last gelegt, in einem Fall tateinheitlich kinder- bzw. jugendpornographische Schriften sich verschafft und besessen zu haben, wobei anlässlich einer Durchsuchung im September 2015 über 1.100 kinderpornographische bzw. über 50 jugendpornographische Dateien aufgefunden worden seien. In einem zweiten Fall habe der Angeklagte anderen den Besitz kinderpornografischer Dateien verschafft, indem er mindestens 700 solcher Dateien auf einer einschlägigen Tauschbörse zum Download freigegeben habe, sodass es zu über 27.000 Downloads gekommen sei. Im Umfang der Urteilsaufhebung, die den Vorwurf dieser Taten betrifft, wird die Sache nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof nun durch eine andere Strafkammer des Landgerichts verhandelt und entschieden.

Fortsetzungstermine sind auf den 7., 15., 28. und 30. November sowie auf den 12. und 21. Dezember, jeweils 9.45 Uhr in Saal 121, bestimmt. Für den ersten Verhandlungstag sind vier Zeugen geladen.