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Verkaufsverbot von Blumen auf Märkten ist zulässig

Lüneburger Gärtnerei-Inhaber scheitert vor Gericht – Auch weitere Eilanträge abgewiesen

Justitia - hier die gleichnamige Figur an der Front des Lüneburger Rathauses - beschreitet mitunter Wege, die nicht für jedermann nachvollziehbar sind. Foto:  LGheuteLüneburg, 17.04.2020 - Das Verbot zum Verkauf von Blumen auf niedersächsischen Wochenmärkten ist zulässig. Das entschied heute das Oberverwaltungsgericht Lüneburg per Eilverfahren. Geklagt hatte der Inhaber einer Lüneburger Gärtnerei, nachdem ihm der Verkauf von Blumen und Pflanzen per Verordnung des Landes Niedersachsen untersagt worden war. Auch Eilanträge anderer Kläger, die sich gegen Verordnungen des Landes gestellt hatten, wurden abgewiesen.

Das Verbot, auf Wochenmärkten Blumen und andere Pflanzen zu verkaufen, sei geeignet und erforderlich, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die vorgenommene Beschränkung des Warenangebots von Wochenmärkten auf Lebensmittel führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers.

Zwar erkannte das Gericht, dass der mit der Beschränkung "fraglos verbundene Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers" sich voraussichtlich in Umsatzeinbußen manifestiere, allerdings seien diese nicht näher beziffert worden seien. Hinzu komme, dass die mittels Verordnung erlassene Beschränkung bis zum Ablauf des 19. April befristet sei. Diesem Eingriff ständen zudem mit der Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung überwiegende öffentliche Interessen gegenüber.

Vor diesem Hintergrund befand das Gericht auch, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung des Verkäufers von Blumen und anderen Pflanzen auf einem Wochenmarkt zum einen gegenüber den Verkäufern von Blumen und Pflanzen im stationären Einzelhandel und zum anderen gegenüber den Verkäufern von Lebensmitteln auf einem Wochenmarkt "sachlich gerechtfertigt und angemessen" ist.

◼︎ Auch Fitnessstudio muss geschlossen bleiben

Auch der Eilantrag einer Inhaberin eines Fitnessstudios wurde vom Gericht abgewiesen. Die Beschränkung führe "nicht zu einer unangemessenen Belastung der Antragstellerin", auch wenn die Beschränkung Umsatzeinbußen zur Folge haben werde. Dagegen stehe aber die Befristung der Beschränkung zunächst bis zum 19. April. Auch eine mögliche Verlängerung der Schließung werde nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen.

Dieser Eingriff sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als "Berufsverbot" zu qualifizieren, "sondern aufgrund der engen zeitlichen Befristung als Berufsausübungsregelung". Und: Die von der Antragstellerin "glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verluste seien (noch) nicht als schwerwiegend anzusehen". Dem Eingriff ständen zudem mit der Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung überwiegende öffentliche Interessen gegenüber.

◼︎ Einzelhändler und Warenhaus-Inhaber scheitern ebenfalls mit Eilantrag

Ebenso abgewiesen wurden Eilanträge von Inhabern von Einzelhandelsgeschäften und Warenhäusern. Zwar räumte das Gericht ei, dass von ihm "nicht verlässlich" festzustellen sei, ob die angeordnete Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr und Besuche von ihrem Umfang her als Schutzmaßnahme notwendig sei. Ebenso, ob die Schließung des Einzelhandels "als Ausformung des allgemeinen Abstandsgebotes objektiv erforderlich sei oder ob es mildere, gleich geeignete Maßnahmen gebe". Allerdings führe die Folgenabwägung nicht dazu, dass die Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen sei. Durch die befristete Schließung bis zum 19. April sei aber anzunehmen, dass "allenfalls noch ein zu erreichender geringer wirtschaftlicher Vorteil und damit verbunden ein geringes Interesse an einer einstweiligen Außervollzugssetzung verbleibe".

Die in einer neuen niedersächsischen Verordnung voraussichtlich ab dem 20. April geltenden Beschränkungen könnten in gegebenenfalls anzustrengenden weiteren Verfahren berücksichtigt werden. 

Die Beschlüsse des Gerichts sind unanfechtbar.