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Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

Gericht lehnt Antrag eines Zwölfjährigen auf Schulöffnung ab

Immer wieder muss sich das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Anträgen im Zusammenhang mit Corona-Verordnungen befassen. Foto: LGheuteLüneburg, 19.01.2021 - Weil er negative schulische und psychische Folgen durch die Schulschließung bis Ende Januar befürchtet, hat ein zwölfjähriger Gymnasiast die Einführung eines alternativen Schulmodells und damit die Außervollzugsetzung der vom Land erlassenen Verordnung während der Corona-Pandemie gefordert. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg folgte der Argumentation nicht, auch wenn der mit der Schließung verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht schwer wiege. 

Wie berichtet, ist nach der genannten Regelung der Schulbesuch bis Ende Januar untersagt. Ausnahmen hiervon sind für Prüfungen, Abschlussjahrgänge und ab dem 18. Januar 2021 für Grund- und Förderschüler vorgesehen. Dagegen hat sich ein zwölfjähriger Schüler gewandt, der die siebte Klasse eines Gymnasiums besucht. Er hat beantragt, ein abgestuftes Modell der Schulöffnung je nach aktuellem Inzidenzwert einzuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Schulschließung unverhältnismäßig sei, da sie negative schulische und psychische Folgen habe, die in keinem Verhältnis zu dem hierdurch erreichten Zweck stünden.

Dem wollte der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg nicht folgen. Der Antrag, ein alternatives Modell der Schulöffnungen gerichtlich durchzusetzen, sei unzulässig. Im Rahmen einer Normenkontrolle könne nur die Außervollzugsetzung der bestehenden Regelung, nicht aber die Umsetzung einer alternativen Regelung begehrt werden, heißt es in dem Beschluss vom gestrigen Tag.

◼︎ Schulschließung Eingriff in Persönlichkeitsrechte

Zugleich hat sich der Senat aber auch zur Rechtmäßigkeit der Schulschließung geäußert und diese bei "summarischer Prüfung" bejaht, wie das Gericht mitteilt. Zunächst sei festgestellt worden, dass ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Präsenzunterricht oder auf die bestmögliche Unterrichtsart nicht bestehen dürfte. Zwar bleibe die Qualität des Fernunterrichts in vielen Schulen hinter der von Präsenzunterricht zurück, dies dürfte jedoch der konkreten Umsetzung geschuldet sein, nicht der Unterrichtsart an sich. Schulschließungen blieben damit ein Eingriff in das im Grundgesetz verankerte Recht auf möglichst ungehinderte Entwicklung der Persönlichkeit, Anlagen und individuellen Befähigungen im Bereich der Schule und stellten in der jetzigen Situation durchaus eine der gravierendsten Maßnahmen dar, mit denen die betroffenen Schüler konfrontiert würden. Durch die Schulschließung verlören Kinder und Jugendliche eine der letzten Möglichkeiten, einen unmittelbaren Kontakt zu ihren Altersgenossen herzustellen.

◼︎ Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme vorhanden

Das Land Niedersachsen versuche aber auf verschiedene Art, diesen Eingriff abzumildern. So seien bereits in der Vergangenheit Schulen privilegiert worden. Auch stehe dem Gericht zufolge zu erwarten, dass ein besonderer Augenmerk auf die Wiederöffnung des Schulbesuchs gelegt werde. Des Weiteren finde Fernunterricht und eine Kommunikation innerhalb des Klassenverbandes tatsächlich statt. Das Land biete damit Plattformen an, damit auch der Antragsteller seine bisherigen schulischen Kontakte weiter pflegen könne. Mehr noch als andere Bevölkerungsgruppen dürften Schüler an weiterführenden Schulen in der Lage sein, digitale Dienste zu nutzen und auf diese Weise Kontakte zu Mitschülern aufrechtzuerhalten.

Der gleichwohl verbleibende Eingriff wiege zwar schwer, sei angesichts der mit der vorübergehenden Schulschließung verfolgten legitimen Ziele, die Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung von Covid-19 und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, aber nicht unangemessen und daher hinzunehmen. Der Beschluss ist laut Gericht unanfechtbar.