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Fahrschulen dürfen weiter fahren

Oberverwaltunggericht weist Antrag eines Fahrlehrers ab

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 03.02.2021 - Wer in diesen Tagen seinen Führerschein machen will, darf sich entspannt zurücklegen. Nach einem heutigen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg ist der praktische Fahrunterricht weiterhin erlaubt. Das Gericht wendet sich damit gegen den Antrag eines Fahrlehrers, der im Landkreis Gifhorn mehrere Fahrschulen betreibt und die Aufhebung des in der Corona-Verordnung festgelegten Unterricht-Verbots gefordert hatte. 

Antrag abgelehnt und Fahrunterricht dennoch weiterhin möglich? Wer den Beschluss des Gerichts verstehen will, muss etwas tiefer einsteigen. Kern des heutigen Beschlusses ist die Feststellung des Gerichts, wonach die Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht durch § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung verboten ist.

In dem Verfahren hatte der Antragsteller beantragt, § 14a der Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das darin geregelte Verbot von Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung auf praktischen Fahrunterricht bezieht. Zwar hat der Senat diesen Antrag als unzulässig verworfen, allerdings nur, weil dem Gericht zufolge der praktische Fahrunterricht derzeit nicht durch diesen Paragraphen verboten ist. 

Hierzu verweist das Gericht auf entsprechende Ausnahmen in der Corona-Verordnung. Praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde (z.B. bei angehenden Berufskraftfahrern), sei ebenfalls zulässig. Aber auch der "gewöhnliche" praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt. Denn in der genannten ursprünglichen Verordnungsbegründung sei auch betont worden, dass der sogenannte "aufsuchende" Unterricht, zu dem der praktische Fahrunterricht gehöre, nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei.

Und weiter heißt es in der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts: "Diesen durch einschränkende Auslegung ermittelten Bedeutungsgehalt des § 14a Corona-VO müsse der Verordnungsgeber weiterhin gegen sich gelten lassen. Der bloße 'nachrichtliche' Hinweis zu § 14a in der Begründung anlässlich der späteren Änderungsverordnung zur Corona-VO vom 22. Januar 2021, demzufolge der Verordnungsgeber ab dem 25. Januar 2021 unter verbotenem 'Präsenzunterricht' auch den 'aufsuchenden' Unterricht (und damit auch den praktischen Fahrunterricht) verstehe, ändere an der dargestellten Rechtslage nichts. Denn diese Änderungsverordnung habe den Text des § 14a Corona-VO unverändert gelassen. Der in dem 'nachrichtlichen' Hinweis zum Ausdruck gekommene Änderungswille des Verordnungsgebers sei damit bislang nicht umgesetzt worden."

◼︎ Kosten trägt das Land

Auch wenn der Gifhorner Fahrlehrer mit seinem Antrag vor dem Oberverwaltungsgericht gescheitert ist, die Kosten für das Gerichtsverfahren muss er dennoch nicht tragen. "Angesichts des Umstandes, dass das Land Niedersachsen als Antragsgegner in Gestalt dieses Hinweises und weiterer Verlautbarungen im Internet gleichwohl suggeriert habe, praktischer Fahrunterricht sei seit dem 25. Januar 2021 durch Landesverordnung verboten, hat ihm der 13. Senat trotz des Unterliegens des Antragstellers mit dem Normenkontrolleilantrag die Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar."