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Keine Lockerungen bei Baumärkten und Boutiquen

OVG weist Anträge zurück, erkennt aber auch Betriebsbeschränkungen

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat erneut Justierungen bei Corona-Klagen vorgenommen. Foto: LGheuteLünebug, 17.03.2021 - Baumärkte und Boutiquen dürfen weiter nicht auf Öffnungs-Lockerungen hoffen. Das entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg. Das Gericht hat damit in zwei Eilbeschlüssen Anträge abgelehnt, mit denen die Antragsteller sich durch die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in ihren Rechten verletzt sehen. Das Gericht stellt aber auch die Angemessenheit der Verbote infrage. 

Zwei Antragstellerinnen hatten sich mit Eilanträgen an das OVG gewandt. Die eine ist Teil einer Baumarktkette, die in Niedersachsen acht Baumärkte betreibt, die andere führt bundesweit Bekleidungsgeschäfte, fünf davon in Niedersachsen. Beide hatten geltend gemacht, dass die Schließungen unverhältnismäßig seien und diese sie in ihren Rechten verletzten. Angesichts der zur Verfügung stehenden Verkaufsflächen sei das Infektionsrisiko gering und könne durch geeignete Hygienekonzepte weiter reduziert werden. Zudem hätte das Land als Verordnungsgeber eine regional abgestufte Öffnung von Betrieben in den Regionen, in denen das Infektionsgeschehen nachweislich niedriger ist, vorsehen können. Die grundsätzliche Schließung mit wenigen Ausnahmen stelle außerdem eine Benachteiligung gegenüber anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels dar, die ohne Beschränkungen verkaufen dürften, beklagten die Antragstellerinnen.

Hauptsacheverfahren soll Klärung bringen

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Anträge nach einer sogenannten Folgenabwägung abgelehnt, da derzeit noch offen sei, ob entsprechende Passagen der Corona-Verordnung in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären seien. Für das Gericht seien die Voraussetzungen für die Verordnung weiterhin erfüllt. Die Schließungen seien auch nicht unmittelbar mit der sogenannten 7-Tages-Inzidenz verknüpft, sondern "unter Berücksichtigung aller weiteren für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände" angeordnet worden. Auch seien landeseinheitliche Maßnahmen zur Vermeidung eines "Einkaufstourismus" gerechtfertigt. 

Gericht sieht auch "effektivere Mittel" 

Zugleich erkennt das Gericht, dass es "zweifelhaft" sei, ob die Schließungen noch erforderlich und angemessen seien, auch wenn zwischenzeitlich Abmilderungen wie der Verkauf nach Terminvereinbarung oder der Verkauf im Fernabsatz zur Abholung und Anprobe- und Bemusterungstermine vorgenommen worden seien. Es verbleibe eine Betriebsbeschränkung, die besonders für Geschäfte mit Laufkundschaft nicht unerheblich sei. "Auch wenn dazu im Eilverfahren keine abschließenden Feststellungen getroffen werden könnten, sei nicht ausgeschlossen, dass insoweit mildere, aber hinreichend effektive andere Mittel zur Verfügung stünden", teilte das Gericht mit. Dafür kämen etwa verbesserte Hygienekonzepte, eine bessere Erforschung von Infektionsumfeldern, die Effektivierung der Kontaktnachverfolgung, die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer landesweiten Teststrategie sowie die Optimierung der Impfkampagne in Betracht.

Ungleichbehandlung nicht auszuschließen

Eine "willkürliche Ungleichbehandlung" vermochte das Gericht aber nicht festzustellen. Auch müsse es möglich sein, Öffnungen erforderlichenfalls "versuchsweise und damit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen". Auch sieht das Gericht keine "relevante Ungleichbehandlung" im Hinblick auf die Verkaufsflächenbegrenzung – einerseits 40 Quadratmeter je Kunde mit jeweils einer Begleitperson und andererseits 20 Quadratmeter je Kunde bei großflächigen Verkaufsstellen. Ohne die Betriebsschließungen könne sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung zahlreicher weiterer Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen noch weiter erhöhen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.