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Grünes Licht für fensterloses Hotel

Oberverwaltungsgericht billigt Antrag einer Cityhostel-Betreiberin

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 17.05.2021 - Wer schnell einschläft und auch ansonsten überschaubare Ansprüche an seine persönliche Umgebung hat, dem mag das egal sein. Überraschend ist die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg dennoch. Dessen Richter haben entschieden, dass auch Hotels mit fensterlosen Zimmern zulässig sind. Ob das den Kunden des Hotels gefällt und sie auch selbst darin übernachten wollten, darüber äußerte sich das Gericht nicht.

Anlass war die Klage der Betreiberin eines Cityhostels im Gebiet der Stadt Hannover, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer allerdings über keine Fenster verfügen. Die Stadt Hannover lehnte den Bauantrag mit Verweis darauf, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen, ab. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Das Verwaltungsgericht Hannover, hatte diese Entscheidung gekippt, woraufhin die Stadt Hannover Berufung eingelegt hatte. Doch auch beim Oberverwaltungsgericht kam die Stadt damit nicht durch. Seine Argumentation: Hotelzimmer dienten nicht dem Wohnen. Das Gericht bezog sich damit auf § 43 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung, die es gestatte, "Belichtung und Belüftung anderweitig sicherzustellen, soweit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben", wie das Gericht erklärte.

Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster laut Gericht dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen. Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernachtungsaufenthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall "nur klarstellender Natur".

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

 

 

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