header

Kein Anspruch auf vorgezogene Corona-Impfung

Gericht weist Eilantrag eines 73-Jährigen ab

Celle, 02.02.2021 - Im Zuge eines Eilverfahrens hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass die Priorisierungen der Corona-Impfverordnung des Landes Niedersachsen nicht zu beanstanden sind. Das Gericht hat damit den Antrag eines 73-jährigen Oldenburgers abgelehnt, der an einer chronischen Herzkrankheit leidet und früher als vorgesehen gegen das Coronavirus geimpft werden wollte.

Wie das Gericht mitteilt, hatte der behandelnde Hausarzt des Oldenburgers diesem aufgrund der Erkrankung ein erheblich erhöhtes Risiko eines komplikativen Covid-Verlaufs bescheinigt und erklärt, dass eine frühzeitige Sars-CoV-2-Impfung daher zwingend indiziert sei. Nachdem der Mann über die zentrale Impfhotline aber erfahren habe, dass eine Impfung in der ersten Gruppe mit höchster Priorität für ihn ausgeschlossen sei, stellte er einen gerichtlichen Eilantrag.

Er beanstandete, dass die Bundesregierung die Impfgruppen ausschließlich nach dem Alter eingeteilt hat und nicht nach anderen Risiken wie Vorerkrankungen. Weil seine Frau Grundschullehrerin sei und mit Schülern Kontakt habe, könne er sich nur begrenzt selbst schützen. Außerdem habe er zwei jugendliche Kinder.

Dem folgte das Landessozialgericht nicht. Der Mann habe keinen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung im Rahmen der höchsten Priorität, er gehöre zur Priorisierungsstufe 2. Die Knappheit der Impfstoffe ermögliche die Teilhabe an der Impfung nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und erfordere eine Priorisierung, die grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Sie entsprächen zudem den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Wie das Gericht weiter ausführt, "überzeuge" die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren, weil damit viele schwere Erkrankungsfälle und Todesfälle verhindert werden könnten. Dies diene dem Individualschutz wie dem Schutz der Allgemeinheit vor Überlastung der Versorgungssysteme. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die weiteren Differenzierungen ab Stufe 2 und Stufe 3 wissenschaftlich fundiert seien. Dem Risiko des Mannes werde mit einer Zuordnung zur Kategorie 2 ausreichend Rechnung getragen, auch wenn sich seine Frau als Grundschullehrerin Kontakten außerhalb des eigenen Haushalts nicht vollständig entziehen könne. Denn gleiches gelte auch für andere Bereiche wie Lebensmittel- und Drogeriemärkte, Erzieher oder Angestellte in Apotheken und Arztpraxen; es sei daher kein atypisches Risiko.