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"Momentan keine Warnstufe"

Von heute an ist in Warnstufen festgelegt, ob schärfere Corona-Regeln eingeführt werden

Lüneburg, 25. August 2021 - Seit heute ist nicht mehr der Inzidenzwert allein entscheidend, ob Corona-Regeln verschärft oder gelockert werden. Das beschloss gestern die Landesregierung in Hannover (LGheute berichtete). Orientierung geben jetzt drei Leitindikatoren, die gemeinsam betrachtet werden. Sobald zwei von ihnen einen festgelegten Wert übersteigen, wird eine von insgesamt drei Warnstufen ausgerufen. 

Mit der neuen Niedersächsischen Verordnung gilt generell die sogenannte 3G-Regel, das bedeutet: Für bestimmte Bereiche ist der Zutritt lediglich für geimpfte, genesene oder getestete Personen erlaubt. Welche Bereiche dies sind, hängt vom lokalen Infektionsgeschehen ab. Für die Bewertung der Situation vor Ort werden dafür nun drei Leitindikatoren betrachtet. 

Die drei Leitindikatoren:

  • die bereits bekannte 7-Tage-Inzidenz zu den Neuinfektionen im Landkreis
  • die landesweite 7-Tage-Inzidenz zu den ins Krankenhaus eingewiesenen Corona-Patienten (Hospitalisierung)
  • die prozentuale Auslastung der Intensivpatienten auf Landesebene

Je nach Infektionsgeschehen greifen künftig unterschiedliche Corona-Warnstufen mit entsprechend schärferen Regeln. Der bisherige Corona-Stufenplan fällt damit weg.

Die Corona-Warnstufen:

Leitindikator   Warnstufe 1  Warnstufe 2  Warnstufe 3 
RKI-Inzidenzwert des Landkreises Lüneburg Inzidenz 35 bis 100 Inzidenz 100 bis 200 Inzidenz über 200
Hospitalisierung (Krankenhauspatienten/100.000 Einwohner)   Aufnahme über 6 bis 9 Fälle   Aufnahme 9 bis 12 Fälle  Aufnahme über 12 Fälle  
Intensivbetten (Belegung landesweit) Auslastung 5% bis 10% Auslastung 10% bis 20%   Auslastung über 20%


Die erste Warnstufe tritt ein, sobald zwei der drei Parameter über fünf Tage hinaus die Schwellenwerte überschreiten. Dies stellt der Landkreis durch eine öffentliche Allgemeinverfügung fest. Es gelten dann erweiterte 3G-Regeln. Diese treten auch in Kraft, wenn der Inzidenzwert über 50 liegt. Generell gilt: Je höher die Warnstufe ist, desto strenger die Regeln.

Was gilt bei Warnstufe 1 oder einer Inzidenz über 50?

In Warnstufe 1 bzw. bei einer Inzidenz über 50 ist der Zugang zu folgenden Bereichen/Dienstleistungen ausschließlich mit Test-, Genesenen- oder Impfnachweis möglich.

Gastronomie und Tourismus

  • Gaststätten, Restaurants etc. (inkl. Bars)
  • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc.

Körpernahe Dienstleistungen

  • z. B. Friseurbetriebe, Kosmetik-, Massage-, Tattoostudios etc.
  • Prostitution
  • Medizinische Dienstleistungen, z.B. Physiotherapie, Fußpflege etc.

Sport

  • Nutzung von Sportanlagen (in geschlossenen Räumen) einschließlich Fitnessstudios und Kletterhallen
  • Schwimmhallen, Spaßbäder. Thermen und Saunen

Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Sitzungen

  • In geschlossenen Räumen bei mehr als 25 und bis zu 1.000 Teilnehmenden (Ausnahme u.a. bei religiösen Veranstaltungen – siehe § 8 Abs. 1)


Was gilt aktuell für den Landkreis Lüneburg?

Aufgrund der oben genannten Kriterien befinde sich der Landkreis Lüneburg "momentan in keiner Warnstufe", teilte die Kreisverwaltung heute mit. Damit greifen die generellen 3G-Regeln unter anderem für Heime und weitere Betreuungseinrichtungen, für Zusammenkünfte, Sitzungen und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen, für Großveranstaltungen, sowie Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliches. Außerdem gelten im Landkreis derzeit zusammengefasst folgende Regeln:

Kontaktregelungen

  • Kommen Menschen drinnen oder draußen zusammen, gibt es bezüglich der Anzahl an Personen oder Haushalten keine Beschränkungen. Dies gilt sowohl im Privaten als auch in der Gastronomie. Das Land empfiehlt jedoch bei Feierlichkeiten ausdrücklich die 3G-Regel.
  • Treffen sich mehr als 25 Menschen in der Gastronomie, müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Dies gilt nicht im privaten Bereich, also für Feierlichkeiten zu Hause.
  • Bei (privaten) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mindestens 25 Personen ohne 3G-Nachweis gilt die Maskenpflicht. Ausnahme: Sobald ein Sitzplatz eingenommen wurde, kann die Maske abgenommen werden.

Gastronomie und Tourismus

  • In Restaurants, Cafés, Bistros, Hotels oder ähnlichen Einrichtungen müssen Gäste im Innenbereich so lange eine Maske tragen, bis sie ihren Sitzplatz beziehungsweise ihr Hotelzimmer erreicht haben. Im Außenbereich gilt keine Maskenpflicht.
  • Die Betreiber sind verpflichtet, die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
  • Für Diskotheken, Clubs, Shisha-Lokale und ähnlichen Einrichtungen gelten grundsätzlich die 3G-Regeln und Kapazitätsbeschränkungen.

 Sport

  • Für den Sport gelten keine Beschränkungen. Soweit dies jedoch möglich ist, sollte ausreichend – also mindestens 1,5 Meter – Abstand gehalten werden.
  • Die Betreiber von Saunen, Thermen oder Schwimmhallen sind verpflichtet, die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu notieren.

Dienstleistungen und Handel

  • Im Einzelhandel und bei allen Dienstleistungen, egal ob Friseur- und Kosmetikerbesuche, Taxifahrten oder Handwerkstermine, gilt im Innenbereich eine Maskenpflicht.
  • Bei Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt (z.B. Friseur, Massage, Tattoo, Prostitution, medizinische Dienstleistung etc.) müssen die Kontaktdaten erhoben werden.

 Veranstaltungen und Zusammenkünfte

  • Kommen mehr als 25 Menschen im Rahmen einer Veranstaltung oder einer Sitzung zusammen, muss der Gastgeber die Kontaktdaten erheben.
  • Bei Zusammenkünften von 1.000 Teilnehmern und mehr greift die 3G-Regel.
  • Bei privaten Veranstaltungen mit mindestens 25 Personen ohne 3G-Nachweis (ausgenommen Kinder) gilt die Maskenpflicht. Ausnahme: Sobald ein Sitzplatz eingenommen wurde, kann die Maske abgenommen werden.
  • Bei Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünften gilt eine Maskenpflicht im Innenbereich bis zum Sitzplatz.

Grundsätzlich gilt jederzeit: ausreichend Abstand zueinander, notwendige Händehygiene, ausreichend Lüftung in geschlossenen Räumen und Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich von öffentlich zugänglichen Räumen beziehungsweise bei Besuch- und Kundenverkehr.