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Zockt Lünestrom seine Kunden ab?

Verbraucherzentrale nennt geplante Preiserhöhungen "nicht rechtens" und verschickt Abmahnung

Nicht immer sind erhöhte Kosten beim Gasverbrauch zulässig, wie jetzt das Beispiel Lünecom zeigt. Foto: LGheuteLüneburg, 16.12.2022 - Die heftigen Preiserhöhungen für Strom und Gas sorgen bei vielen Verbrauchern für reichlich Frust und Ärger. Letzteres hat sich nun allerdings der Lüneburger Anbieter Lünestrom eingehandelt, der für seine Strom- und Gaskunden eine Preiserhöhung trotz bestehender Preisgarantie angekündigt hat. Das sei nicht rechtens, sagt die Verbraucherzentrale, und hat das Unternehmen abgemahnt.

"Das Unternehmen versucht, Preiserhöhungen trotz bestehender Preisgarantien durchzusetzen", erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Begründet werde dies seitens des Unternehmens Firstcon GmbH, die ihre Produkte unter der Vertriebsmarke Lünestrom anbietet, mit gestiegenen Beschaffungskosten. "Vertraglich ist jedoch geregelt, dass nur steigende Netznutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie andere hoheitliche Belastungen an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden können", so Schröder.

Damit sei die rechtliche Einordnung nach Ansicht der Verbraucherzentrale klar: Eine Erhöhung der Kosten aufgrund teurerer Energiebeschaffung ist nicht möglich, so lange die Preisgarantie läuft. Betroffene sollten schriftlich widersprechen und dabei deutlich machen, dass sie Zahlungen nur gemäß den vereinbarten Konditionen leisten, empfeihlt die Verbraucherberaterin.

Anschreiben verstößt gegen gesetzliche Vorgaben

Aber formal falle das Anschreiben laut Verbraucherzentrale durch, da es nur den Preis enthalte, der ab Januar 2023 gelten soll. "Kundinnen und Kunden können aus der Mitteilung nicht erkennen, wie hoch die Anpassung tatsächlich ist. Genau das gibt der Gesetzgeber aber vor", erklärt die Rechtsexpertin. Ein Blick in die Verträge zeige: Der neue Preis von etwa 70 Cent für Strom und von knapp 30 Cent für Gas je Kilowattstunde entspreche in den vorliegenden Fällen etwa einer Verdopplung, in einem Fall sogar einer Verfünffachung des vereinbarten Preises. 

Zudem werde das vorgeschriebene Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt. So heißt es in dem Schreiben: "Natürlich haben Sie für zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein Sonderkündigungsrecht Ihres Versorgungsvertrags." Preiserhöhungen müssen aber mindestens vier Wochen vorher angekündigt werden, das Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich fristlos, bis die neuen Preise greifen, so die Verbraucherzentrale. "Daran ändert auch eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, die unserer Ansicht nach unzulässig ist", sagt Schröder.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Firstcon GmbH daher abgemahnt und dazu aufgefordert, die genannten Punkte zu unterlassen. Bis zum 23. Dezember hat das Unternehmen jetzt Zeit, eine entsprechende Erklärung abzugeben.