OVG Lüneburg weist Beschwerde des AfD-Politikers zurück
Lüneburg, 04.09.2026 - Stephan Bothe wird nun endgültig nicht zur laufenden Kommunalwahl zugelassen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) wies heute eine Beschwerde des AfD-Politikers zurück, mit der dieser die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg korrigieren lassen wollte. Das Verwaltungsgericht hatte unter Bezug auf das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz einen Eilantrag Bothes abgelehnt, mit dem der Amelinghausener seinen Ausschluss als Kandidat für das Landratsamt durch den Wahlausschuss des Landkreises Lüneburg abwenden wollte. Das OVG schloss sich heute der Auffassung des Verwaltungsgerichts an.
Der 10. Senat des Niedersächsischen OVG hat heute neben der Beschwerde von Stephan Bothe auch die Beschwerden von zwei weiteren AfD-Politikern zurückgewiesen, mit denen die Eilanträge der Bewerber auf vorläufige Zulassung zu den Landratswahlen in den Landkreisen Lüneburg beziehungsweise Freisland sowie zu der Bürgermeisterwahl der Stadt Herzberg am Harz jeweils abgelehnt worden waren.
◼︎ Einspruch erst nach der Wahl möglich
Wie das OVG am Mittag mitteilte, blieben die Beschwerden ohne Erfolg, weil nach dem niedersächsischen Kommunalwahlrecht sich auf das Wahlverfahren beziehende einstweilige Anordnungen im Vorfeld der Wahl nicht vorgesehen seien. Damit hatte auch das Verwaltungsgericht Lüneburg den Eilantrag Bothes abgelehnt. Entscheidungen und Maßnahmen, die – wie in diesen drei Fällen – das Wahlverfahren beträfen, könnten laut OVG nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (§ 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 NKWG) nur mit einem Wahleinspruch innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beziehungsweise des Ergebnisses der Stichwahl angefochten werden.
Hierdurch, so das Gericht weiter, solle der reibungslose Ablauf der Wahlen gewährleistet werden. Dies würde nicht der Fall sein, wenn alle Entscheidungen vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar wären.
◼︎ Unbeeinträchtiger Fortgang der Wahl hat Vorrang
Bedenken, dass hiermit der sogenannte "Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens" verletzt werde, sieht das OVG nicht, da die Direktwahlen, zu denen die Bewerber jetzt nicht zugelassen werden, gegebenenfalls nachträglich für ungültig erklärt werden könnten. Das niedersächsische Kommunalwahlrecht räume mit dem Wahlprüfungsvorbehalt letztlich dem Interesse an einem unbeeinträchtigten Fortgang der Wahl den Vorrang vor dem Bestandsinteresse einer bereits durchgeführten Wahl ein. Hiermit werde allerdings auch gewährleistet, dass die mit den gerichtlichen Entscheidungen gegebenenfalls verbundenen – teils auch faktischen – erheblichen Auswirkungen erst nach der endgültigen Klärung einträten und nicht bereits aufgrund einer vorläufigen gerichtlichen Einschätzung in einem Eilverfahren, die sich bei einer späteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren noch als unzutreffend erweisen könne.
◼︎ Keine Aussage über Rechtmäßigkeit des NKWG
Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar. Mit ihnen werden keine Aussagen über die Rechtmäßigkeit der gegebenenfalls in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zu überprüfenden Nichtzulassungen der Bewerber und der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes getroffen.
◼︎ Dazu bisher auf LGheute:
- 27.08.2026: Bothe kämpft weiter
- 18.08.2026: Bothe weiter von Kandidatur ausgeschlossen
- 09.08.2026: Bothe schaltet das Gericht ein
- 29.07.2026: Bothe darf nicht antreten
- 27.07.2026: "Prüfen Sie gut und krtitisch"
- 23.07.2026: Auf dünnem Eis
- 30.06.2026: Darf Bothe nicht mehr kandidieren?


Aber auch mit dem aufgeregten repetitiven Hin- und Herwenden von juristisch klaren Prozeduren lässt sich natürlich politische Reklame machen, wenn auch die eigentlich interessante Frage, die nach der Zulässigkeit und Substanz einer Verfassungsbeschwerde ein Landesgesetz betreffend erst nach der Wahl gestellt werden kann.
Mit dem Beschluss des OVG wurden übrigens NICHT NUR „keine Aussagen über die Rechtmäßigkeit der gegebenenfalls in einem späteren Verfahren zu überprüfenden Nichtzulassungen der Bewerber und der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes getroffen“, SONDERN es wurden AUCH keine Aussagen über deren Unrechtmäßigkeit getroffen!