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Aurich ist für die AfD tabu

Gericht untersagt Nutzung der Sparkassen-Arena – Fall Lüneburg weiter offen

Der geplante Landesparteitag der AfD beschäftigt weiterhin das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Foto: LGheuteLüneburg, 27.05.2022 – Darf die AfD die LKH Arena in Lüneburg für ihren Landesparteitag nutzen? Diese Frage wird aktuell vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden, nachdem der Landkreis Lüneburg Beschwerde gegen einen positiven Beschluss des Verwaltungserichts Lüneburg eingelegt hatte. Heute hat das OVG die Nutzung der Sparkassen-Arena in Aurich durch die AfD untersagt. Eine Vorentscheidung für Lüneburg ist das aber noch nicht.

Die Sparkassen-Arena in Oldenburg wird die AfD für ihren Landesparteitag nicht nutzen können, das Thema ist mit dem heutigen Beschluss des OVG Lüneburg endgültig durch, die Entscheidung des 10. Senats ist unanfechtbar. Trübsal müssen die Parteistrategen der AfD in Hannover dennoch nicht blasen, denn die Lage in Aurich ist eine andere als in Lüneburg. 

Die entscheidende Passage in der Begründung des OVG lautet: Die Stadt Aurich hat den Betrieb der Sparkassen-Arena mittels eines Betreibervertrags an ein privatrechtliches Unternehmen, an dem die Stadt nicht beteiligt ist, verpachtet. Genau dies aber ist in Lüneburg anders. Bei der LKH-Arena handelt es sich laut Verwaltungsgericht Lüneburg um eine öffentliche Einrichtung, weil der Landkreis Lüneburg zu hundert Prozent die Kommanditanteile an der Betreibergesellschaft hält und so die öffentliche Zweckbindung gegenüber dem privaten Eigentümer und dem Dienstleister durch Mitwirkungs- und Weisungsrechte durchsetzen kann (LGheute berichtete). 

Das OVG begründete die Zurückweisung der AfD-Beschwerde für Aurich damit, dass maßgebend für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung sei, ob die Kommune trotz der Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage sei, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen. Dies habe das Gericht aber nicht erkennen können. Es sagte aber auch: "Allein, dass eine Einrichtung, wie hier die Sparkassen-Arena, auch öffentlichen Zwecken diene, mache sie nicht zu einer öffentlichen Einrichtung, auf deren Überlassung der Landesverband einen Anspruch gegenüber der Stadt Aurich hätte." Ob dies letztlich auch für Lüneburg gelten wird, bleibt abzuwarten.