OVG bestätigt früheres Urteil und weist Beschwerde der Stadt Lüneburg zurück
Lüneburg, 02.12.2015 - Die Beschlagnahme des früheren Kinderheims in Wilschenbruch durch die Stadt Lüneburg war nicht zulässig. Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat gestern die Beschwerde der Hansestadt Lüneburg gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen (Az. 11 ME 230/15), mit der dem vorläufigen Rechtsschutzantrag eines Grundstückseigentümers gegen die Beschlagnahme seines mit einem Gebäudekomplex bebauten Grundstücks stattgegeben worden war (LGheute berichtete). Die Hansestadt Lüneburg hatte das Grundstück für sechs Monate beschlagnahmt, um das bereits teilentkernte Gebäude auf eigene Kosten wieder herzurichten und dort bis zu 50 Flüchtlinge unterzubringen.














